4.7.2.2. Die Aussage des Beschuldigten vom 19. August 2016 ist insoweit widersprüchlich, als er zunächst angab, er sei in der Brandnacht im Keller gewesen, dann darlegte, er sei das letzte Mal einige Tage vor dem Brand dort gewesen und auf Konfrontation wieder einräumte, dass er in der Brandnacht doch im Keller war. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte, nachdem er durch das Poltern an seiner Türe geweckt wurde, nicht wie alle anderen Nachbarn das Haus verliess. Die Alkoholisierung vermag dies nicht zu erklären. Der Beschuldigte war sich gemäss seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt einen sehr hohen Konsum von Alkohol gewohnt (UA act. 1300 Ziff.