1327 Ziff. 40). Solche kleineren Unsicherheiten sind angesichts der Aufregung in der Brandnacht und nachdem Erinnerungen im Verlauf der Zeit nachlassen können, nichts Aussergewöhnliches. Zumal die Kellertür zusammen mit dem Vermieter effektiv geöffnet worden war (vgl. übereinstimmende Aussagen von D. und B. [UA act. 1327 Ziff. 40; 1366 Ziff. 9; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5]). Dies vermag die insgesamt detaillierten, klaren und in sich widerspruchsfreien Schilderungen des B., insbesondere zum Kerngeschehen mit Erkennen des Beschuldigten beim Hochgehen der Treppe, als bereits etwas mehr Rauch wahrnehmbar war, nicht in Frage zu stellen.