Der Beschuldigte macht geltend, B. habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er habe vor dem Telefonat mit dem Vermieter die Kellertüre geöffnet (UA act. 1313 Ziff. 5, vgl. auch UA act. 1314 Ziff. 8). Bei den weiteren Einvernahmen habe er dann jedoch angegeben, dass er die Kellertüre nie geöffnet habe (UA act. 1323 Ziff. 8; VA act. 287; Berufungsbegründung S. 14). Der Beschuldigte übersieht, dass B. bei der zweiten Einvernahme nicht sicher war, ob er die Kellertür schon allein oder nur später mit dem Vermieter zusammen geöffnet hatte (UA act. 1327 Ziff.