Ich habe sein Profil gesehen, wenn sie es genau wissen wollen» [VA act. 287]; vgl. auch Aussage vom 3. März 2022 [VA act. 543 f.] und vom 3. November 2022 [Protokoll Berufungsverhandlung S. 15]). Auch hier ist somit kein relevanter Widerspruch auszumachen, ergibt sich doch aus allen Aussagen übereinstimmend, dass B. das Gesicht bzw. Teile des Gesichts (seitlich, im Profil) sah. - 15 -