Einen anderen Widerspruch meint der Beschuldigte zu erkennen, indem B. bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, er habe das Gesicht des Beschuldigten gesehen. Im Gegensatz dazu habe er bei der zweiten Einvernahme und vor dem (Bezirks-)Gericht zu Protokoll gegeben, dass er nur die Statur erkannt habe, nicht aber das Gesicht (Berufungsbegründung S. 14). B. gab bei der ersten Einvernahme zunächst an, er habe das Gesicht des Beschuldigten gesehen (UA act. 1313 Ziff. 7). Im weiteren Verlauf berichtete er: «Ich habe ihn seitlich und von hinten gesehen. Er kam aber eilig die Treppe hoch.» (UA act. 1315 Ziff.