Aussage von B. vom 18. August 2016 wie auch jener vom 30. Januar 2020 geht hervor, dass er den Beschuldigten noch nicht gesehen hatte, als er den ersten leichten Rauch bemerkte. Am 18. August 2018 schilderte B., dass er bei einem ersten Kontrollgang nichts Besonderes bemerkt habe. Erst als er in die Wohnung zurückgekommen sei, habe ihn seine Frau auf den Rauch, der zur Kellertür hinausgekommen sei, aufmerksam gemacht. Er sei dann nochmals ins Treppenhaus, habe dann dicken Rauch wahrgenommen und dann den Beschuldigten die Treppe heraufkommen gehört (Husten) (UA act. 1312 f. Ziff. 5).