4.7.1.2. Der Beschuldigte macht einen Widerspruch zwischen den Aussagen von B. vom 18. August 2016 und 30. Januar 2020 geltend, indem dieser dort gesagt habe, er habe ihn (den Beschuldigten) bereits um 2 Uhr gesehen, also kurz nachdem er (B.) erstmals Rauch gerochen habe (Berufungsbegründung S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl aus der - 14 -