Rauchentwicklung festgestellt und um 02.40 Uhr habe er den Hausbesitzer angerufen. Dieser habe dann auch die Feuerwehr alarmiert. Er (B.) habe dann bei allen geläutet und allen gesagt, sie sollen das Haus verlassen. Schliesslich seien nur zwei Personen noch nicht geweckt worden: der Beschuldigte und E.. Er habe bei Herrn E. geklopft, aber niemand habe reagiert. Auch beim Beschuldigten habe er geklopft, aber auch dort habe niemand reagiert. Als die Feuerwehr eingetroffen sei, habe diese sich vergewissert, dass Herr E. nicht in der Wohnung sei und sie hätten auch den Beschuldigten aus der Wohnung geholt (UA act. 1323 f. Ziff. 10).