Er würde dies im Haus nur vom Beschuldigten kennen. Er habe den Beschuldigten dann gesehen, wie er im 2. Stock um die Ecke verschwunden und in die Richtung seiner Wohnung gegangen sei. Er habe diesen an seiner massigen, kräftigen Statur, an seinem Profil und an der Art sich fortzubewegen erkannt. Schliesslich habe er noch gehört, wie die Wohnungstüre geschlossen worden sei (UA act. 1322 f. Ziff. 8). Der Zeuge B. gab später in der gleichen Einvernahme an, dass er «100 % sicher» sei, dass er den Beschuldigten vom 1. in den 2. Stock habe gehen sehen. Er habe ihn «gehört wegen dem Schnäuzen» und er kenne ihn «vom Laufen her» (UA act. 1327 Ziff. 49). Kurze Zeit später habe er eine noch stärkere