Im Übrigen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 19. August 2016 einräumte, dass er noch im Keller war, als es bereits brannte (vgl. E. 4.7.2.1 nachfolgend). Mit Blick auf diese Aussage und den Bericht des IRM ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass die Russrückstände auf den Kleidern des Beschuldigten teilweise vom Brandherd stammten.