Aus diesen Spuren kann somit nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte sei der Brandstifter. Sie entlasten ihn jedoch auch nicht. Denn gemäss dem Abschlussbericht des IRM Bern bedarf die Übertragung von PAK und Akanen auf die Kleidung einer Person, die sich in Brandnähe aufhält, einer deutlichen Exposition (UA act. 1237). Es ist somit gleichwohl möglich, dass der Beschuldigte den Brand legte, die Exposition für eine Übertragung jedoch von ihrer Intensität nicht hinreichend war.