Alkanerückstände gefunden werden konnten, die mit dem Brandort bzw. dem Brandschutt übereinstimmten (vgl. UA act. 1237). Gleichwohl kam das IRM Bern zum Schluss, dass insgesamt nicht genügend eindeutige Hinweise für eine Übertragung von Substanzen, die bei einem Brand von Papier und Holz freigesetzt werden können, auf den untersuchten Kleidern bzw. Schuhen des Beschuldigten vorlägen (UA act. 1238).