im Brandermittlungsbericht leuchtet somit ein, dass Kartonschachteln, Zeitungsbündel und ein Europalett, welche den Durchgang behindern, absichtlich bei dieser Tür aufgeschichtet und dann in Brand gesetzt wurden. Die Theorie des Beschuldigten, der Brand könne auch fahrlässig durch eine weggeworfene Zigarette oder dergleichen entstanden sein (Berufungsbegründung S. 11), erscheint vor diesem Hintergrund abwegig. Denn dies erklärt nicht, weshalb sich die Zeitungsbündel und der Karton nicht mehr auf der Ablagefläche befanden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist der Brandermittlungsbericht nachvollziehbar. Es besteht daher kein Zweifel, dass hier eine vorsätzliche Brandstiftung vorliegt.