Hinsichtlich des Beweiswertes des Brandermittlungsberichts ist massgebend, dass dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn gemäss dem Hauseigentümer D. und dem Mieter B. wurden die Papierbündel und Kartonschachteln auf einer Abstellfläche, links von der Tür, entlang der Wand aufbewahrt (UA act. 1295; 1368 f. Ziff. 23; 1329 Ziff. 73 f.). Dieser Bereich wurde, wie die Fotos zeigen, vom Brand nicht betroffen. Nach dem Brand befand sich dieses Material aber nicht auf der Abstellfläche, sondern am Boden im Türrahmen bzw. bei/vor der Tür und war teilweise verbrannt (UA act.