unabhängig von der Aussage des B. vom 18. August 2016 als Auskunftsperson – gab B. noch vor Ort in der Brandnacht bei der informellen Befragung durch die Polizei an, er sei (in der Brandnacht) von Geräuschen aus dem Schlaf erwacht, habe deshalb die Wohnung verlassen, dann gesehen, wie der Beschuldigte das Treppenhaus hochgekommen sei, dieser gehustet habe und in seine Wohnung gegangen sei (UA act. 1185). Nachdem dem Beschuldigten bei seiner Einvernahme am 19. August 2016 nichts wesentlich anders vorgehalten wurde, als sich aus den informellen Angaben des B. ergibt, besteht kein Grund, die Aussage des Beschuldigten auf diese Vorhaltungen nicht zu verwerten.