4.4.4. Die Vorinstanz geht von einer zulässigen Einschränkung des Teilnahmerechts aus (S. 9 f. E. 3.1.3). Ob dem so ist, kann offengelassen werden, da vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auf die Aussagen von B. vom 18. August 2016 abgestellt wird (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu Lasten des Beschuldigten werden ausschliesslich die Angaben des B. bei der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2016 und dessen spätere Einvernahmen herangezogen. Denn in diesen wurde nicht in unzulässiger Weise auf Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahme vom 18. August 2016 zurückgegriffen.