4.4.3. Die Befragung des B. durch die Polizei am 18. August 2016 erfolgte somit, wie sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt (UA act. 1311), (zuhanden bzw.) im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 StPO i.V.m. § 27 EG StPO [SAR 251.200] und Art. 142 StPO). Dass B. zunächst als Auskunftsperson und erst später als Zeuge einvernommen wurde, steht der Verwertbarkeit der gemachten Aussagen jedoch nicht entgegen. Dem Beschuldigten erwuchs aus der Einvernahme von B. als Auskunftsperson statt als Zeugen nämlich kein Nachteil. Zumal die weiteren Einvernahmen von B. auch zeigen, dass dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht hat (vgl. UA act.