4.4.2. Im Zeitpunkt, als B. am 18. August 2016 (8.32 Uhr) von der Polizei als Auskunftsperson befragt wurde, war die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft bereits eröffnet. Der Beschuldigte wurde nämlich in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 und Art. 217 StPO auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am 18. August 2016 um 03.15 Uhr von der Polizei festgenommen (UA act. 90-95) (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.3 mit Hinweisen).