4.4. 4.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage des B. vom 18. August 2016 (Untersuchungsakten [UA] act. 1311 ff.) verwertbar ist. Der Beschuldigte kritisiert die Einvernahme von B. als Auskunftsperson, denn die Staatsanwaltschaft könne eine solche Einvernahme nicht durchführen und somit auch nicht an die Polizei delegieren (Berufungsbegründung S. 8). Weiter macht er geltend, diese Aussage sei mangels Gewährung seines Teilnahmerechts nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8-10).