Ferner wirft er der Vorinstanz insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Bericht des IRM Bern vor (Berufungsbegründung S. 12) und er erachtet die Aussagen des B. als widersprüchlich (Berufungsbegründung S. 13 f.) und seine eigenen Aussagen – in Berücksichtigung seiner alkoholbedingt leicht verschobenen Erinnerung – als schlüssig (Berufungsbegründung S. 15 f.). Aus der Sauerstoffgabe und dem weiteren Verhalten nach der Brandentdeckung ergäbe sich nichts zu seinen Ungunsten (Berufungsbegründung S. 17 ff.). Auch sei das vorinstanzliche Motiv konstruiert und realitätsfremd (Berufungsbegründung S. 19).