Weiter macht er geltend, dem Brandermittlungsbericht komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht erstellt sei, wie der Brand entstanden sei (Berufungsbegründung S. 10 f.). Ferner wirft er der Vorinstanz insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Bericht des IRM Bern vor (Berufungsbegründung S. 12) und er erachtet die Aussagen des B. als widersprüchlich (Berufungsbegründung S. 13 f.) und seine eigenen Aussagen – in Berücksichtigung seiner alkoholbedingt leicht verschobenen Erinnerung – als schlüssig (Berufungsbegründung S. 15 f.).