Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Aussage des B. vom 18. August 2016 und die Folgebeweise seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8-10). Weiter macht er geltend, dem Brandermittlungsbericht komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht erstellt sei, wie der Brand entstanden sei (Berufungsbegründung S. 10 f.).