In diesem Zusammenhang hielt sie unter anderem fest, die Aussage von B. vom 18. August 2016 sei verwertbar (vorinstanzliches Urteil S. 9-11 E. 3.1). Alsdann kam sie insbesondere in Würdigung des Brandermittlungsberichts vom 18. Januar 2017, des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 13. Dezember 2016, der Aussagen von B. und des Beschuldigten, der Geschehnisse nach der Tat und der Motivlage des Beschuldigten zum Schluss, dass die Indizienkette keine vernünftigen Zweifel liesse, dass sich der Sachverhalt, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, zugetragen habe (vorinstanzliches Urteil S. 11-18 E. 3.2).