4.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. In diesem Zusammenhang hielt sie unter anderem fest, die Aussage von B. vom 18. August 2016 sei verwertbar (vorinstanzliches Urteil S. 9-11 E. 3.1).