Demgegenüber kommt im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der «reformatio in peius» insofern zum Tragen, als dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nur die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 3.1 und 3.3 des vorinstanzlichen Urteils – also der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe und Busse – beantragt hat. Denn wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese einzig im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). -8-