2.2.3. Nach dem Gesagten ist das Obergericht wie auch bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG), der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) und der mehrfachen Beschimpfung sowie in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden.