berufung führen, wenn dazu gar nicht erst Frist angesetzt worden ist. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs dient denn auch in erster Linie dem Beschuldigten, der die Berufung erklärt hat und durch einen Rückzug seiner Berufung eine drohende Verschlechterung abwenden kann, wenn entweder bereits die Anschlussberufung erklärt worden ist oder eine Verschlechterung im Rückweisungsverfahren und im anschliessenden Berufungsverfahren noch möglich ist, eine solche im Falle des Rückzugs aber dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO).