Vorliegend kann von einer solchen Konstellation aber gerade nicht gesprochen werden, hatten doch weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger die Möglichkeit, die Anschlussberufung zu erklären und haben diese darauf auch nicht verzichtet. Dass den Parteien vor einem Rückweisungsbeschluss Gelegenheit einzuräumen ist, «sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern» (BGE 143 IV 408 E. 6.1), kann daran nichts ändern, ist dies doch allein dem Anspruch auf rechtliches Gehör geschuldet und kann nicht zur Annahme eines verbindlichen Verzichts der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine Anschluss-