Wäre es nicht zu einer Rückweisung gekommen, wäre das Berufungsgericht somit an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen, weshalb die Rückweisung das Verschlechterungsverbot auch nicht beseitigen konnte. Vorliegend kann von einer solchen Konstellation aber gerade nicht gesprochen werden, hatten doch weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger die Möglichkeit, die Anschlussberufung zu erklären und haben diese darauf auch nicht verzichtet.