Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft aber sehr wohl möglich wäre. Darin ist auch kein Widerspruch zu BGE 143 IV 408 zu erkennen. Diesem Entscheid lag die Konstellation zu Grunde, dass die Staatsanwaltschaft auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet hatte (BGE 141 IV 408 Sachverhalt B.b). Wäre es nicht zu einer Rückweisung gekommen, wäre das Berufungsgericht somit an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen, weshalb die Rückweisung das Verschlechterungsverbot auch nicht beseitigen konnte.