400 Abs. 3 StPO angesetzt. Unter diesen Umständen kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren unter Beachtung der Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nicht zur Anwendung gelangen. Es wäre unsinnig, wenn das erstinstanzliche Gericht in dieser Konstellation im Verfahren nach Rückweisung nicht über seinen ersten Entscheid hinausgehen dürfte, dem Berufungsgericht dies nach erklärter -7-