400 Abs. 2 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt worden ist, was als zulässig erachtet wird und sich bei Vorliegen gravierender Verfahrensfehlern, wie sie vom Obergericht angenommen worden sind, auch unter prozessökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 4 zu Art. 409 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 409 StPO). Mithin wurde weder der Staatsanwaltschaft noch den Privatklägern formell eine Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO angesetzt.