2.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Februar 2019 in weiten Teilen angefochten. Aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel hat das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 19. September 2019 aufgehoben (VA act. 231 ff.), noch bevor der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt worden ist, was als zulässig erachtet wird und sich bei Vorliegen gravierender Verfahrensfehlern, wie sie vom Obergericht angenommen worden sind, auch unter prozessökonomischen Gründen aufdrängt (vgl.