2.2. 2.2.1. Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache an die erste Instanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO), so gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), sofern sich im neuen Verfahren keine neuen Tatsachen ergeben, die im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Hat jedoch nicht nur der Beschuldigte die Berufung erklärt, sondern auch die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft oder haben diese nach Übermittlung der Berufungserklärung des Beschuldigten die Anschlussberufung erklärt (Art. 400 Abs. 3 StPO), so kommt das Verschlechterungsverbot in den davon betroffenen Punkten nicht zum Tragen.