2. 2.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Hinblick auf das mit dem Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 19. September 2019 aufgehobene bezirksgerichtliche Urteil vom 14. Februar 2019. In Bindung an dieses erstinstanzliche Urteil hätte keine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen und kein Schuldspruch in Bezug auf Anklageziffer 5 (Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG; mehrfache Übertretung von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV; mehrfache Beschimpfung) ergehen dürfen.