1.2. Strittig im Berufungsverfahren ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Brandstiftung (Anklageziff. 1), die einfache Körperverletzung (Anklageziff. 4), die mehrfachen Beschimpfungen (Anklageziff. 3.2, 5), die Drohung (Anklageziff. 3.2), die mehrfachen Nötigungen (Anklageziff. 3.1, 3.2), die Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziff. 5) und die mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Anklageziff. 5). Ferner sind angefochten und zu überprüfen die zu verhängenden Strafen, die Schadenersatzforderung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.