4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. Juli 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 4.5. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).