4.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung und forderte in Abänderung -5- der Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.3, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Sie reichte am 17. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 4.3. Der Beschuldigte reichte am 20. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 18. Juli 2022 beantragte er die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.