Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - f zu 2/3, somit der Betrag von Fr. 14'884.65 auferlegt. 8.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis und mit der ersten Hauptverhandlung von Fr. 25'118.10 (inkl. Fr. 1'828.90 MwSt.) werden unter Vorbehalt von Ziffer 8.5. einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten im Umfang von 2/3, somit der Betrag von Fr. 16'745.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.