6.2. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 860.30 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird gesamthaft auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 2/3, somit im Umfang von Fr. 2'667.00, auferlegt.