4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179septies StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV sowie Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB von 5 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin wird im Grundsatz zu 100 Prozent gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.