3.2. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen (18. August 2016 – 8. September 2016, 5. Dezember 2017 – 7. März 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB sowie Art. 181 StGB und gestützt auf Art. 34, 47 f. und 49 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 16'500.00.