Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.97 (ST.2018.91; StA.2016.4056) Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Reiden, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jonas Kipfer, […] Gegenstand Brandstiftung, Nötigung, einfache Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen Brandstiftung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung, Sach- beschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 96 VRV und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1 ff.). 2. Mit Beschluss vom 19. September 2019 (VA act. 229 ff.) hob das Ober- gericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Februar 2019 (VA act. 196 ff.) auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 3. Mit Urteil vom 3. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB (Anklageziffer 5) - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 4) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 2) - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffern 4 und 5) - der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV (Anklageziffer 3.2) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 2, 3.2 und 5) - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB (Anklageziffer 2) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.2) - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 3.1 und 3.2). - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren [Anklageziffer 5]) - der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV (Anklageziffer 5) sowie Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 5). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 40 und 47 f. StGB zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 3.2. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen (18. August 2016 – 8. September 2016, 5. Dezember 2017 – 7. März 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB sowie Art. 181 StGB und gestützt auf Art. 34, 47 f. und 49 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 16'500.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179septies StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV sowie Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB von 5 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin wird im Grundsatz zu 100 Prozent gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 860.30 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird gesamthaft auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 2/3, somit im Umfang von Fr. 2'667.00, auferlegt. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bis zur ersten Hauptverhandlung bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'118.10 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 11'350.00 d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 6'166.00 e) den Spesen von Fr. 180.00 f) andere Auslagen Fr. 131.00 Total Fr. 47'445.10 -4- Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - f zu 2/3, somit der Betrag von Fr. 14'884.65 auferlegt. 8.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis und mit der ersten Hauptverhandlung von Fr. 25'118.10 (inkl. Fr. 1'828.90 MwSt.) werden unter Vorbehalt von Ziffer 8.5. einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten im Umfang von 2/3, somit der Betrag von Fr. 16'745.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.4. 8.4.1. Die Kosten ab Aufhebung des Urteils vom 14. Februar 2019 und der Rückweisung bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'718.55 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 900.00 d) den Spesen von Fr. 570.00 e) andere Auslagen Fr. 85.60 Total Fr. 16'774.15 Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - e der Ziffer 8.4.1. werden auf die Staatskasse genommen. 8.4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung ab Aufhebung des Urteils vom 14. Februar 2019 und der Rückweisung von Fr. 10'718.55 (inkl. Fr. 766.25 MwSt.) werden unter Vorbehalt von Ziffer. 8.5. von der Gerichtskasse bezahlt und auf die Staatskasse genommen. 8.5. Dem amtlichen Verteidiger wurden mit Akontozahlungen vom 7. Mai 2020 insgesamt Fr. 21'930.60 überwiesen. Demnach hat die Gerichtskasse lediglich die noch ausstehenden Kosten der amtlichen Verteilung von Fr. 13'906.05 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat allfällige eigene Kosten selber zu tragen. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Mai 2022 verlangte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung (Anklageziff. 1), der einfachen Körperverletzung (Anklageziff. 4), der mehrfachen Beschimpfung (Ankla- geziff. 3.2, 5), der Drohung (Anklageziff. 3.2), der mehrfachen Nötigung (Anklageziff. 3.1, 3.2), der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziff. 5) und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Anklageziff. 5). Ferner richtet sich die Berufung gegen die Strafen, die Zivilansprüche und die Verlegung der Kosten. 4.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung beschränkt auf die Strafzumessung und forderte in Abänderung -5- der Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.3, der Beschuldigte sei zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Sie reichte am 17. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 4.3. Der Beschuldigte reichte am 20. Juni 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 18. Juli 2022 beantragte er die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. Juli 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 4.5. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). 1.2. Strittig im Berufungsverfahren ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Brandstiftung (Anklageziff. 1), die einfache Körperverletzung (Anklageziff. 4), die mehrfachen Beschimpfungen (Anklageziff. 3.2, 5), die Drohung (Anklageziff. 3.2), die mehrfachen Nötigungen (Anklageziff. 3.1, 3.2), die Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziff. 5) und die mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Anklageziff. 5). Ferner sind angefochten und zu überprüfen die zu verhängenden Strafen, die Schadenersatzforderung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten sind die Freisprüche, der Schuldspruch betreffend die Anklageziffer 2 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Vertei- digers. Diese nicht angefochtenen Punkte werden nicht überprüft. -6- 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Hinblick auf das mit dem Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 19. September 2019 aufgehobene bezirksgerichtliche Urteil vom 14. Februar 2019. In Bindung an dieses erstinstanzliche Urteil hätte keine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen und kein Schuld- spruch in Bezug auf Anklageziffer 5 (Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG; mehrfache Übertretung von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV; mehrfache Beschimpfung) ergehen dürfen. 2.2. 2.2.1. Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache an die erste Instanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO), so gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), sofern sich im neuen Verfahren keine neuen Tatsachen ergeben, die im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Hat jedoch nicht nur der Beschuldigte die Berufung erklärt, sondern auch die Staats- anwaltschaft oder die Privatklägerschaft oder haben diese nach Über- mittlung der Berufungserklärung des Beschuldigten die Anschlussberufung erklärt (Art. 400 Abs. 3 StPO), so kommt das Verschlechterungsverbot in den davon betroffenen Punkten nicht zum Tragen. 2.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Februar 2019 in weiten Teilen angefochten. Aufgrund offen- sichtlicher wesentlicher Mängel hat das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 19. September 2019 aufgehoben (VA act. 231 ff.), noch bevor der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt worden ist, was als zulässig erachtet wird und sich bei Vorliegen gravierender Verfahrensfehlern, wie sie vom Obergericht angenommen worden sind, auch unter prozessökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auf- lage 2018, N. 4 zu Art. 409 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 409 StPO). Mithin wurde weder der Staatsanwaltschaft noch den Privatklägern formell eine Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO angesetzt. Unter diesen Umständen kann das Verschlechte- rungsverbot im Rückweisungsverfahren unter Beachtung der Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nicht zur Anwendung gelangen. Es wäre unsinnig, wenn das erstinstanzliche Gericht in dieser Konstellation im Verfahren nach Rückweisung nicht über seinen ersten Entscheid hinausgehen dürfte, dem Berufungsgericht dies nach erklärter -7- Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft aber sehr wohl möglich wäre. Darin ist auch kein Widerspruch zu BGE 143 IV 408 zu erkennen. Diesem Entscheid lag die Konstellation zu Grunde, dass die Staatsanwaltschaft auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet hatte (BGE 141 IV 408 Sachverhalt B.b). Wäre es nicht zu einer Rückweisung gekommen, wäre das Berufungsgericht somit an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen, weshalb die Rückweisung das Verschlechterungsverbot auch nicht beseitigen konnte. Vorliegend kann von einer solchen Konstellation aber gerade nicht gesprochen werden, hatten doch weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger die Möglichkeit, die Anschlussberufung zu erklären und haben diese darauf auch nicht verzichtet. Dass den Parteien vor einem Rückweisungs- beschluss Gelegenheit einzuräumen ist, «sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern» (BGE 143 IV 408 E. 6.1), kann daran nichts ändern, ist dies doch allein dem Anspruch auf rechtliches Gehör geschuldet und kann nicht zur Annahme eines verbindlichen Verzichts der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine Anschluss- berufung führen, wenn dazu gar nicht erst Frist angesetzt worden ist. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs dient denn auch in erster Linie dem Beschuldigten, der die Berufung erklärt hat und durch einen Rückzug seiner Berufung eine drohende Verschlechterung abwenden kann, wenn entweder bereits die Anschlussberufung erklärt worden ist oder eine Verschlechterung im Rückweisungsverfahren und im anschliessenden Berufungsverfahren noch möglich ist, eine solche im Falle des Rückzugs aber dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO). 2.2.3. Nach dem Gesagten ist das Obergericht wie auch bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG), der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) und der mehrfachen Beschimpfung sowie in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe nicht an das Verschlech- terungsverbot gebunden. Demgegenüber kommt im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der «reformatio in peius» insofern zum Tragen, als dass die Staats- anwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nur die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 3.1 und 3.3 des vorinstanzlichen Urteils – also der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe und Busse – beantragt hat. Denn wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese einzig im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). -8- 3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt hingegen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). 4. 4.1. Der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. 4.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe in der Nacht des 18. August 2016 um ca. 02.30 Uhr im Keller des Mehrfamilien- hauses an der X-Strasse in Q. willentlich Feuer gelegt. Er habe das im Keller gelagerte Altpapier, den Altkarton und eine Holzpalette beim Durchgang zwischen Fahrradraum und dem ehemaligen Kühlraum aufgetürmt und danach das Altpapier mutwillig – mutmasslich mit einem Feuerzeug – angezündet. Aufgrund der Beschaffenheit des angezündeten Materials sei ein Feuer mit offenen Flammen und viel Rauch entstanden, welches nicht mehr durch den Beschuldigten hätte gelöscht werden können. Ohne sich um das Feuer zu kümmern und im Wissen um die schlafenden Bewohner des Mehrfamilienhauses habe sich der Beschul- digte danach wieder in seine Wohnung im 2. Stock begeben, wo er geduscht habe, um allfällige Spuren zu vernichten. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen, das Mehr- familienhaus an der X-Strasse in Q. in Brand zu setzen, einen grossen -9- Schaden am Haus und am Eigentum der Bewohner des Mehrfamilien- hauses zu verursachen und ausserdem Leib und Leben der schlafenden Bewohner des Mehrfamilienhauses in eine konkrete Gefahr zu bringen. Um ca. 03.00 Uhr sei der Rauch durch eine Bewohnerin des Hauses bemerkt worden und die herbeigerufene Feuerwehr habe anschliessend das Feuer im Keller löschen können. Sämtliche Bewohner des Hauses haben unverletzt evakuiert werden können. Am Mehrfamilienhaus sei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 31'611.30 entstanden. Ausserdem seien diverse Fahrräder, die sich zum Zeitpunkt des Feuers im Keller befanden, beschädigt worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der versuchten qualifizierten Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. In diesem Zusammenhang hielt sie unter anderem fest, die Aussage von B. vom 18. August 2016 sei verwertbar (vorinstanzliches Urteil S. 9-11 E. 3.1). Alsdann kam sie insbesondere in Würdigung des Brandermittlungsberichts vom 18. Januar 2017, des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 13. Dezember 2016, der Aussagen von B. und des Beschuldigten, der Geschehnisse nach der Tat und der Motivlage des Beschuldigten zum Schluss, dass die Indizienkette keine vernünftigen Zweifel liesse, dass sich der Sachverhalt, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, zugetragen habe (vorinstanzliches Urteil S. 11-18 E. 3.2). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Aussage des B. vom 18. August 2016 und die Folgebeweise seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8-10). Weiter macht er geltend, dem Brandermittlungsbericht komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht erstellt sei, wie der Brand entstanden sei (Berufungsbegründung S. 10 f.). Ferner wirft er der Vorinstanz insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammen- hang mit dem Bericht des IRM Bern vor (Berufungsbegründung S. 12) und er erachtet die Aussagen des B. als widersprüchlich (Berufungs- begründung S. 13 f.) und seine eigenen Aussagen – in Berücksichtigung seiner alkoholbedingt leicht verschobenen Erinnerung – als schlüssig (Berufungsbegründung S. 15 f.). Aus der Sauerstoffgabe und dem weiteren Verhalten nach der Brandentdeckung ergäbe sich nichts zu seinen Ungunsten (Berufungsbegründung S. 17 ff.). Auch sei das vorinstanzliche Motiv konstruiert und realitätsfremd (Berufungsbegründung S. 19). Eine vorsätzliche Brandstiftung unterhalb seiner Wohnung sei unsinnig (Berufungsbegründung S. 20). - 10 - 4.4. 4.4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage des B. vom 18. August 2016 (Untersuchungsakten [UA] act. 1311 ff.) verwertbar ist. Der Beschuldigte kritisiert die Einvernahme von B. als Auskunftsperson, denn die Staats- anwaltschaft könne eine solche Einvernahme nicht durchführen und somit auch nicht an die Polizei delegieren (Berufungsbegründung S. 8). Weiter macht er geltend, diese Aussage sei mangels Gewährung seines Teil- nahmerechts nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8-10). 4.4.2. Im Zeitpunkt, als B. am 18. August 2016 (8.32 Uhr) von der Polizei als Auskunftsperson befragt wurde, war die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft bereits eröffnet. Der Beschuldigte wurde nämlich in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 und Art. 217 StPO auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am 18. August 2016 um 03.15 Uhr von der Polizei fest- genommen (UA act. 90-95) (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4.3. Die Befragung des B. durch die Polizei am 18. August 2016 erfolgte somit, wie sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt (UA act. 1311), (zuhanden bzw.) im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 StPO i.V.m. § 27 EG StPO [SAR 251.200] und Art. 142 StPO). Dass B. zunächst als Auskunftsperson und erst später als Zeuge einvernommen wurde, steht der Verwertbarkeit der gemachten Aussagen jedoch nicht entgegen. Dem Beschuldigten erwuchs aus der Einvernahme von B. als Auskunftsperson statt als Zeugen nämlich kein Nachteil. Zumal die weiteren Einvernahmen von B. auch zeigen, dass dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht hat (vgl. UA act. 1321 f.) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3). 4.4.4. Die Vorinstanz geht von einer zulässigen Einschränkung des Teil- nahmerechts aus (S. 9 f. E. 3.1.3). Ob dem so ist, kann offengelassen werden, da vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auf die Aussagen von B. vom 18. August 2016 abgestellt wird (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu Lasten des Beschuldigten werden ausschliesslich die Angaben des B. bei der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2016 und dessen spätere Einvernahmen herangezogen. Denn in diesen wurde nicht in unzulässiger Weise auf Ergebnisse der vorausgegangenen Ein- vernahme vom 18. August 2016 zurückgegriffen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine eigene Aussage vom 19. August 2016 (UA act. 1296 ff.) sei (teilweise) nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn – - 11 - unabhängig von der Aussage des B. vom 18. August 2016 als Auskunfts- person – gab B. noch vor Ort in der Brandnacht bei der informellen Befragung durch die Polizei an, er sei (in der Brandnacht) von Geräuschen aus dem Schlaf erwacht, habe deshalb die Wohnung verlassen, dann gesehen, wie der Beschuldigte das Treppenhaus hochgekommen sei, dieser gehustet habe und in seine Wohnung gegangen sei (UA act. 1185). Nachdem dem Beschuldigten bei seiner Einvernahme am 19. August 2016 nichts wesentlich anders vorgehalten wurde, als sich aus den informellen Angaben des B. ergibt, besteht kein Grund, die Aussage des Beschuldigten auf diese Vorhaltungen nicht zu verwerten. 4.5. Der Brandermittler Wm C. erstellte über den Brand vom 18. August 2016 einen Fachbericht, welcher vom 18. Januar 2017 datiert. Er kam darin zum Schluss, Kartonschachteln, Zeitungsbündel und ein Europalett seien absichtlich aufgeschichtet und mit einer offenen Flamme entzündet worden. Deshalb sei eindeutig von Brandstiftung auszugehen (UA act. 1290 ff.). Wm C. gehört der Dienststelle «Kriminalpolizei/Forensik/ Kriminaltechnik» der Kantonspolizei Aargau an, mithin einer auf Brandermittlung spezialisierten Einheit. Er erstattete diesen Bericht zuhanden der die Ermittlungen durchführenden «Kantonspolizei Süd». Eine weitere Invol- vierung in die Ermittlungen im vorliegenden Fall von Wm C. ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Einen Verweis auf die Akten, welcher dies belegen würde, bleibt der Beschuldigte mit seinen allgemeinen rechtlichen Ausführungen auch schuldig (Berufungsbegründung S. 10 f.). Unabhängig davon, ob der Brandermittlungsbericht vom 18. Januar 2017 aufgrund der organisatorischen Struktur der Kantonspolizei Aargau als Gutachten im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), stellt dieser ein Beweismittel dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129). Hinsichtlich des Beweiswertes des Brandermittlungsberichts ist mass- gebend, dass dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn gemäss dem Hauseigentümer D. und dem Mieter B. wurden die Papierbündel und Kartonschachteln auf einer Abstellfläche, links von der Tür, entlang der Wand aufbewahrt (UA act. 1295; 1368 f. Ziff. 23; 1329 Ziff. 73 f.). Dieser Bereich wurde, wie die Fotos zeigen, vom Brand nicht betroffen. Nach dem Brand befand sich dieses Material aber nicht auf der Abstellfläche, sondern am Boden im Türrahmen bzw. bei/vor der Tür und war teilweise verbrannt (UA act. 1293). Das ist angesichts der sichtbaren Schwärzungen durch den Rauch bzw. das Feuer offensichtlich der Brandherd. Die Schlussfolgerung - 12 - im Brandermittlungsbericht leuchtet somit ein, dass Kartonschachteln, Zeitungsbündel und ein Europalett, welche den Durchgang behindern, absichtlich bei dieser Tür aufgeschichtet und dann in Brand gesetzt wurden. Die Theorie des Beschuldigten, der Brand könne auch fahrlässig durch eine weggeworfene Zigarette oder dergleichen entstanden sein (Berufungsbegründung S. 11), erscheint vor diesem Hintergrund abwegig. Denn dies erklärt nicht, weshalb sich die Zeitungsbündel und der Karton nicht mehr auf der Ablagefläche befanden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist der Brandermittlungsbericht nachvollziehbar. Es besteht daher kein Zweifel, dass hier eine vorsätzliche Brandstiftung vorliegt. 4.6. Gemäss dem Bericht des Brandermittlers vom 18. Januar 2017 fanden sich an der Pyjamahose (gemeint war wohl die Trainerhose) des Beschuldigten mutmassliche Russrückstände (UA act. 1292). Das IRM Bern bestätigte im Abschlussbericht vom 13. Dezember 2016, dass an den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Trainerhosen (Asservat 5) und einem Hausschuh (Asservat 4) PAK- resp. Alkanerückstände gefunden werden konnten, die mit dem Brandort bzw. dem Brandschutt übereinstimmten (vgl. UA act. 1237). Gleichwohl kam das IRM Bern zum Schluss, dass insgesamt nicht genügend eindeutige Hinweise für eine Übertragung von Substanzen, die bei einem Brand von Papier und Holz freigesetzt werden können, auf den untersuchten Kleidern bzw. Schuhen des Beschuldigten vorlägen (UA act. 1238). Aus diesen Spuren kann somit nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte sei der Brandstifter. Sie entlasten ihn jedoch auch nicht. Denn gemäss dem Abschlussbericht des IRM Bern bedarf die Übertragung von PAK und Akanen auf die Kleidung einer Person, die sich in Brandnähe aufhält, einer deutlichen Exposition (UA act. 1237). Es ist somit gleichwohl möglich, dass der Beschuldigte den Brand legte, die Exposition für eine Übertragung jedoch von ihrer Intensität nicht hinreichend war. Im Übrigen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 19. August 2016 einräumte, dass er noch im Keller war, als es bereits brannte (vgl. E. 4.7.2.1 nach- folgend). Mit Blick auf diese Aussage und den Bericht des IRM ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass die Russ- rückstände auf den Kleidern des Beschuldigten teilweise vom Brandherd stammten. 4.7. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz (S. 16 E. 3.2.4.3) zu Recht zum Schluss kam, die Aussagen von B. seien glaubhaft und würden durch die widersprüchlichen und nicht kohärenten Schilderungen des Beschuldigten nicht entkräftet. - 13 - 4.7.1. 4.7.1.1. B. sagte bei seiner Einvernahme als Zeuge am 29. August 2016 zusammengefasst aus, dass er und seine Frau in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2016 um ca. 00.30 Uhr wegen des Lärms und den Geräuschen aus der unteren Wohnung geweckt worden seien. Um ca. 02.00 Uhr sei er erneut wegen Bewegungen aus dem unteren Stock aufgewacht. Er sei aus seiner Wohnung hinaus in den Flur gegangen und habe dort einen leichten Rauchgeruch wahrgenommen. Um ungefähr 02.30 Uhr habe seine Frau vom Balkon hinabgesehen und festgestellt, wie «ein bisschen» Rauch aus dem Keller ausgetreten sei. Er sei dann wieder hinaus in den Flur gegangen, habe dort bemerkt, dass es stärker nach Rauch rieche. Er sei daraufhin im Treppenhaus hinunter bis zum Eingang gelaufen. Dort habe es stärker nach Rauch gerochen. Er sei dann wieder hinauf zu seiner Wohnung gegangen. Als er wieder oben war, habe er von weit unten Geräusche gehört. Er habe gehört, wie jemand «hustend und keuchend» vom Untergeschoss heraufgekommen sei. Gemäss dem Zeugen B. schnäuze der Beschuldigte «jeweils mit einem Finger auf der Nase aus dem anderen Nasenloch raus». Dieses Geräusch habe er dann auch wieder gehört. Er würde dies im Haus nur vom Beschuldigten kennen. Er habe den Beschuldigten dann gesehen, wie er im 2. Stock um die Ecke verschwunden und in die Richtung seiner Wohnung gegangen sei. Er habe diesen an seiner massigen, kräftigen Statur, an seinem Profil und an der Art sich fortzubewegen erkannt. Schliesslich habe er noch gehört, wie die Wohnungstüre geschlossen worden sei (UA act. 1322 f. Ziff. 8). Der Zeuge B. gab später in der gleichen Einvernahme an, dass er «100 % sicher» sei, dass er den Beschuldigten vom 1. in den 2. Stock habe gehen sehen. Er habe ihn «gehört wegen dem Schnäuzen» und er kenne ihn «vom Laufen her» (UA act. 1327 Ziff. 49). Kurze Zeit später habe er eine noch stärkere Rauchentwicklung festgestellt und um 02.40 Uhr habe er den Hausbesitzer angerufen. Dieser habe dann auch die Feuerwehr alarmiert. Er (B.) habe dann bei allen geläutet und allen gesagt, sie sollen das Haus verlassen. Schliesslich seien nur zwei Personen noch nicht geweckt worden: der Beschuldigte und E.. Er habe bei Herrn E. geklopft, aber niemand habe reagiert. Auch beim Beschuldigten habe er geklopft, aber auch dort habe niemand reagiert. Als die Feuerwehr eingetroffen sei, habe diese sich vergewissert, dass Herr E. nicht in der Wohnung sei und sie hätten auch den Beschuldigten aus der Wohnung geholt (UA act. 1323 f. Ziff. 10). 4.7.1.2. Der Beschuldigte macht einen Widerspruch zwischen den Aussagen von B. vom 18. August 2016 und 30. Januar 2020 geltend, indem dieser dort gesagt habe, er habe ihn (den Beschuldigten) bereits um 2 Uhr gesehen, also kurz nachdem er (B.) erstmals Rauch gerochen habe (Berufungs- begründung S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl aus der - 14 - Aussage von B. vom 18. August 2016 wie auch jener vom 30. Januar 2020 geht hervor, dass er den Beschuldigten noch nicht gesehen hatte, als er den ersten leichten Rauch bemerkte. Am 18. August 2018 schilderte B., dass er bei einem ersten Kontrollgang nichts Besonderes bemerkt habe. Erst als er in die Wohnung zurückgekommen sei, habe ihn seine Frau auf den Rauch, der zur Kellertür hinausgekommen sei, aufmerksam gemacht. Er sei dann nochmals ins Treppenhaus, habe dann dicken Rauch wahr- genommen und dann den Beschuldigten die Treppe heraufkommen gehört (Husten) (UA act. 1312 f. Ziff. 5). Bei der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 30. Januar 2020 gab B. zunächst in sehr pauschaler Art und Weise an: «Um 2 Uhr habe ich wieder Lärm gehört. Ich sah Herr[n] A. vom Keller in seine Wohnung rennen». Aus den weiteren Ausführungen des B. erhellt jedoch, dass dies erst später beim zweiten Nachsehen war (Frage: «Zuerst sind Sie also in den Gang und haben Rauch gerochen und dann sind sie wieder in die Wohnung. Warum sind Sie anschliessend wieder hinaus» Antwort: «Ich war neugierig, ich wollte wissen, was los ist. Ich sah ihn dann hinaufrennen. […]» [VA act. 285]). Dies bestätigte er auch bei seiner weiteren gerichtlichen Einvernahme am 3. März 2022 (VA act. 542; 544) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Einen anderen Widerspruch meint der Beschuldigte zu erkennen, indem B. bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, er habe das Gesicht des Beschuldigten gesehen. Im Gegensatz dazu habe er bei der zweiten Einvernahme und vor dem (Bezirks-)Gericht zu Protokoll gegeben, dass er nur die Statur erkannt habe, nicht aber das Gesicht (Berufungsbegründung S. 14). B. gab bei der ersten Einvernahme zunächst an, er habe das Gesicht des Beschuldigten gesehen (UA act. 1313 Ziff. 7). Im weiteren Verlauf berichtete er: «Ich habe ihn seitlich und von hinten gesehen. Er kam aber eilig die Treppe hoch.» (UA act. 1315 Ziff. 18). Vergleichbares sagte B. bei den weiteren Einvernahmen (29. August 2016: «Ich habe ihn erkannt, an seinem massigen kräftigen Körperbau und seinem Profil und an der Art sich fortzubewegen [UA act. 1323 Ziff. 8], «… ich habe ihn aber erkannt, an seiner Art. An seinem Gesicht und seinen Geräuschen. …» [UA act. 1338 Ziff. 56], «… [Ich habe ihn sicher erkannt.] Aufgrund des Models, wie er tönt. Und auch aufgrund seines Profils. …» [UA act. 1328 Ziff. 63]; Aussage vom 30. Januar 2020: «Ich habe ihn von der Seite hinaufrennen sehen.», «das Gesicht habe ich nicht gesehen. Ich habe vielleicht gemeint seinen Kopf. Ich habe sein Profil gesehen, wenn sie es genau wissen wollen» [VA act. 287]; vgl. auch Aussage vom 3. März 2022 [VA act. 543 f.] und vom 3. November 2022 [Protokoll Berufungsverhandlung S. 15]). Auch hier ist somit kein relevanter Widerspruch auszumachen, ergibt sich doch aus allen Aussagen übereinstimmend, dass B. das Gesicht bzw. Teile des Gesichts (seitlich, im Profil) sah. - 15 - Der Beschuldigte macht geltend, B. habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er habe vor dem Telefonat mit dem Vermieter die Kellertüre geöffnet (UA act. 1313 Ziff. 5, vgl. auch UA act. 1314 Ziff. 8). Bei den weiteren Einvernahmen habe er dann jedoch angegeben, dass er die Kellertüre nie geöffnet habe (UA act. 1323 Ziff. 8; VA act. 287; Berufungs- begründung S. 14). Der Beschuldigte übersieht, dass B. bei der zweiten Einvernahme nicht sicher war, ob er die Kellertür schon allein oder nur später mit dem Vermieter zusammen geöffnet hatte (UA act. 1327 Ziff. 40). Solche kleineren Unsicherheiten sind angesichts der Aufregung in der Brandnacht und nachdem Erinnerungen im Verlauf der Zeit nachlassen können, nichts Aussergewöhnliches. Zumal die Kellertür zusammen mit dem Vermieter effektiv geöffnet worden war (vgl. übereinstimmende Aussagen von D. und B. [UA act. 1327 Ziff. 40; 1366 Ziff. 9; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5]). Dies vermag die insgesamt detaillierten, klaren und in sich widerspruchsfreien Schilderungen des B., insbesondere zum Kerngeschehen mit Erkennen des Beschuldigten beim Hochgehen der Treppe, als bereits etwas mehr Rauch wahrnehmbar war, nicht in Frage zu stellen. 4.7.2. Der Beschuldigte machte bei seinen Einvernahmen am 19. August 2016 (UA act. 1296 ff.) und 10. April 2018 (UA act. 1809 ff.) Angaben zur Brandnacht. Bei den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht am 14. Febru- ar 2019 (VA act. 71 ff.), 30. Januar 2020 (VA act. 289 ff.) und 3. März 2022 (VA act. 545 ff.) sowie vor dem Obergericht am 3. November 2022 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19) verweigerte er hingegen eine Aussage dazu. 4.7.2.1. Bei der Befragung anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 19. August 2016 sagte der Beschuldigte aus, dass er in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2016 gegen Mitternacht nach Hause gekommen sei (UA act. 1297 Ziff. 8). Dann habe er ein paar Biere sowie ein Redbull getrunken und habe noch TV geschaut. Dann sei er eingeschlafen und habe dann plötzlich gehört, wie jemand an die Türe gepoltert und gesagt habe, er solle rauskommen, es brenne. Er sei aber im Halbschlaf gewesen und habe nicht realisiert, um was es eigentlich gegangen sei. Irgendwann sei er wach geworden. Er sei dann noch wegen des Nachbarn E. schauen gegangen. Er sei in den Keller gerannt, habe den Rauch – starken Rauch – bemerkt, sei barfuss hinaufgerannt und sei dann durch die Türe beim Eingang gerannt (UA act. 1297 Ziff. 9). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe seine Wohnung nach 24 Uhr bis zum Poltern an der Türe nie verlassen (UA act. 1299 Ziff. 11). Auf die Frage, ob er an diesem Abend bzw. in dieser Nacht im Keller war, führte der Beschuldigte aus, das letzte Mal sei er am 15. August 2016, ca. 16 Uhr, im Keller gewesen (UA act. 1299 Ziff. 12). Auf Konfrontation, dass er zuvor gesagt habe, er sei - 16 - nach dem Wecken in den Keller gegangen, meinte der Beschuldigte, er sei im Halbschlaf herumgeirrt. Er habe nur noch eine schwarze Rauchwolke gesehen. Er habe nur eine Pyjamahose angehabt. Das Zeugs habe so fest gestunken, dass er in die Wohnung gegangen sei und sich noch umgezogen habe. Er habe noch den Nachbarn gesucht. Aber dann gemerkt, dass das Auto von diesem nicht da gewesen sei. Er sei in die Wohnung zurück, habe seine silberne Jogginghose und sein Kissen geholt und sei dann runter zum Hauseingang rausgerannt (UA act. 1299 Ziff. 13). In der Schlusseinvernahme 10. April 2018 hielt der Beschuldigte fest, er sei durch das Poltern geweckt worden. Er sei erschrocken und umhergeirrt. Er sei mit dem Lift in den Keller und dann wieder rauf (UA act. 1811 Ziff. 9 f.). 4.7.2.2. Die Aussage des Beschuldigten vom 19. August 2016 ist insoweit widersprüchlich, als er zunächst angab, er sei in der Brandnacht im Keller gewesen, dann darlegte, er sei das letzte Mal einige Tage vor dem Brand dort gewesen und auf Konfrontation wieder einräumte, dass er in der Brandnacht doch im Keller war. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte, nachdem er durch das Poltern an seiner Türe geweckt wurde, nicht wie alle anderen Nachbarn das Haus verliess. Die Alkoholisierung vermag dies nicht zu erklären. Der Beschuldigte war sich gemäss seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt einen sehr hohen Konsum von Alkohol gewohnt (UA act. 1300 Ziff. 22). Im psychia- trischen Gutachten der Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2017 wurde für den Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und über eine Toleranz gegenüber von Alkohol berichtet (UA act. 66). Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Alkoholisierung von maximal 1,64 ‰ (UA act. 279) ihn derart stark beeinträchtigt hat, dass er auf das Klopfen und Rufen, dass es brenne, nicht richtig erwachte und dann im Halbschlaf verwirrt in den Keller gegangen sein soll. Ebenso wenig überzeugt, dass er, nachdem er starken Rauch im Keller festgestellt haben will, nochmals in seine Wohnung zurückging, um sich umzuziehen. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte dann auch noch sein Kopfkissen mitgenommen hat. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung plante, vorzuspiegeln, dass er unmittelbar aus dem Bett nach draussen gerannt sei. Eine der Sanitäterinnen der Feuerwehr […] war sich sicher, dass der Beschuldigte dies auch angegeben habe (UA act. 1442 Ziff. 11 f.). Sie sagte, der Beschuldigte habe verneint, im Keller gewesen und Rauch inhaliert zu haben (UA act. 1443 Ziff. 15). Wie die Aussagen der Sanitäter und der Feuerwehr zeigen, rannte der Beschuldigte nach dem angeblichen Kleiderwechseln auch nicht einfach aus dem Haus. Vielmehr sagten alle drei Sanitäterinnen der Feuerwehr aus, dieser sei von Feuerwehrmännern aus seiner Wohnung (UA act. 1442 Ziff. 9 f.) bzw. dem Haus (UA act. 1431 Ziff. 15; 1436 Ziff. 9) gebracht worden. Unerklärlich ist - 17 - auch, woher der Beschuldigte gewusst haben will, dass der Nachbar E. noch fehlte und diesen auf eigene Faust im Keller suchte. Weder der Beschuldigte noch andere Personen berichteten, dass in der Brandnacht Gespräche mit dem Beschuldigten vor dem Verlassen des Hauses geführt wurden. Aus der Aussage von […] (Sanitäterin der Feuerwehr) ist zudem zu schliessen, dass der Beschuldigte zwar wusste, dass niemand im Keller war, er sich aber nach dem Verbleib der Nachbarn erkundigte und alsdann informiert wurde, dass ein Nachbar noch fehle (UA act. 1436 Ziff. 13). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorkommnissen in der Brandnacht unglaubhaft sind und sein Verhalten (mitnehmen des Kissens; wechseln der nach Rauch riechenden Kleider) darauf hindeutet, dass er beabsichtigte, bei den Rettungskräften der Feuerwehr einen falschen Eindruck vorzuspiegeln. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich jedoch in Widersprüche verstrickt, indem er plötzlich wusste, dass niemand im Keller war. 4.8. Ferner zu berücksichtigen ist auch das weitere Verhalten des Beschul- digten: Ihm wurden von der Polizei Papiertüten zur Spurensicherung über die Hände gestülpt. Laut dem Rettungssanitäter […] habe der Beschuldigte diese immer ausziehen wollen. Im Spital habe er sie dann tatsächlich auch ausgezogen. Er habe sich «zunehmend aggressiv» und «absolut nicht kooperativ» verhalten (UA act. 1455 Ziff. 8). Gemäss dem Fahrer des Ambulanzwagens […] habe sich der Beschuldigte «uneinsichtig, unfreundlich, unkooperativ und aggressiv» verhalten (UA act. 1449 Ziff. 18). Als sie im Spital angekommen seien, habe der Beschuldigte urinieren müssen. Eine Polizistin habe dem Beschuldigten vor Ort gesagt, dass er die Papiertüten nicht entfernen dürfe. Der Beschuldigte meinte jedoch, dass er mit diesen nicht urinieren könne und habe diese ausgezogen. Die Polizistin habe dem Beschuldigten auch mehrfach gesagt, er dürfe sich die Hände nicht waschen. Dies habe der Beschuldigte dann aber trotzdem gemacht (UA act. 1449 Ziff. 17). Der Beschuldigte wurde somit von mehreren Personen darauf hin- gewiesen, dass er die Papiertüten nicht entfernen und die Hände nicht waschen dürfe. Es musste ihm klar sein, dass es der Polizei dabei um die Spurensicherung ging und es sich somit um eine wichtige Anweisung handelte. Entgegen seinen Ausführungen (Berufungsbegründung S. 18) vermag seine Alkoholisierung sein nicht nur leicht aggressives, unfreund- liches, unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten nicht zu erklären (vgl. E. 4.7.2.2 hiervor). Trotzdem hat der Beschuldigte die Papiertüten ausgezogen und nach dem Urinieren die Hände gewaschen. Es scheint naheliegend, dass eine Person, die mit dem Brandlegen nichts zu tun hat und die bemüht ist, ihre Unschuld zu untermauern, der Anweisung der Polizei gefolgt wäre. Es wäre zu erwarten, dass sie zumindest nach dem - 18 - Urinieren die Hände nicht gewaschen hätte. Es besteht daher der Anschein, dass der Beschuldigte allfällige ihn belastende Spuren vernichten wollte. 4.9. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und keineswegs konstruiert erscheint (Berufungsbegründung S. 19), hatte der Beschuldigte auch ein Motiv den Brand zu legen. Der Beschuldigte war zum einen beleidigt (UA act. 1368 Ziff. 23), dass seine Renovation des Velo-/Kellerraums (Brand- herd) von den anderen Mitbewohnern des Hauses nicht hinreichend honoriert wurde. Sondern diese ihn bezichtigten, in diesem Raum zu rauchen, so dass die Wäsche im Nachbarraum nach Rauch roch (vgl. UA act. 1301 Ziff. 33 f. [Beschuldigter]; 1330 f. Ziff. 87 [B.]; 1347 f. Ziff. 14-18 [H.]). Zum anderen wurde dem Beschuldigten wegen der Streitigkeiten im Haus, für die er von den Vermietern verantwortlich gehalten wurde, nur wenige Tage vor dem Brand die Kündigung seiner Wohnung angedroht. Dies konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehen (UA act. 1301 Ziff. 36) und versetze ihn in eine schwierige Lage mit Gefühlen der Hilflosigkeit, ging er doch davon aus, keine andere Wohnung zu finden (UA act. 1305 Ziff. 65; 68). 4.10. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte im Tatzeitraum im Allgemeinen mit Konflikten umging. Er hatte keinen adäquaten Umgang mit Kritik, sondern reagierte darauf mit Wut und Rache. Dieses Reaktionsmuster zeigte sich beispielweise auch bei der Tat des Beschuldigten gegenüber seinem ehemaligen Chef im Juni 2016 mit Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (vor- instanzliches Urteil S. 20 ff. E. 4), beim (böswilligen) Inserieren der Wohnung von B. im November 2017 (Anklageziff. 3.1; E. 5 folgend) oder beim aggressiven Durchbruch im Rahmen einer stationären psychia- trischen Behandlung im Juli 2016, als er von Mitpatienten auf sein unhygienisches Verhalten angesprochen wurde (UA act. 814). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 15. Januar 2017, reagiere der Beschuldigte bei Kritik in übertriebener Weise und mit intensiven Wutgefühlen (UA act. 68 f.). Das Legen eines Feuers als unangemessene Reaktion auf die Streitigkeiten im Haus und die ange- drohte Kündigung der Wohnung, ist somit beim Beschuldigten als möglich einzustufen. 4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von Brandstiftung ausgegangen werden muss. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B. ist zudem anzunehmen, dass der Beschuldigte die Treppe vom Keller – dem Tatort – in seine Wohnung hochging, nachdem der Brand ausgebrochen war, wobei es alsdann bereits etwas stärker nach Rauch roch. Auf die gegenteiligen, - 19 - unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist nicht abzustellen. Weiter deutet das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat (mitnehmen des Kissens, wechseln der nach Rauch riechenden Kleider) darauf hin, dass dieser beabsichtigte, bei den Rettungskräften der Feuerwehr einen falschen Eindruck zu erwecken. Ferner besteht der Anschein, dass der Beschuldigte versuchte, Tatspuren (Ausziehen der Papiertüten, Hände waschen) zu vernichten. Insgesamt bestehen somit eine Vielzahl von Indizien, welche darauf hinweisen, dass der Beschuldigte den Brand gelegt hat. Der Beschuldigte hatte zudem ein Motiv. Wobei hinzu kommt, dass er mit Konflikten generell unangemessene und von Wut geprägte Reaktion zeigt. Daher erscheint beim Beschuldigten ein Brandlegen als mögliche Antwort auf die Konflikte mit den anderen Mietern und den Vermietern, nachdem der Beschuldigte sich wegen der Kündigung der Wohnung hilflos und wohl auch unter erheblichem existenziellem Druck stehend fühlte. Konkrete Hinweise auf eine andere Täterschaft wie z.B. Spuren oder Beobachtungen gibt es nicht. Mit der Vorinstanz kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich eine Indizienkette zeigt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt, dass der Beschuldigte das Feuer absichtlich entfacht hat. 4.12. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzliche Schlussfolgerung (S. 18 f. E. 3.3.2) nicht, dass durch das Feuer eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zum Schaden eines Dritten verursacht wurde. Es wird deshalb auf die zutreffenden und nicht weiter bestrittenen Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bestreitet den Vorsatz (Berufungsbegründung S. 20). Wie bereits dargelegt, bestehen, aufgrund der Art und Weise, wie die Zeitungs- bündel etc. arrangiert wurden, kein Zweifel, dass der Brand absichtlich – willentlich und wissentlich – verursacht wurde. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte nach dem Entfachen des Feuers wieder in seine Wohnung begab und von allen Mietern am Längsten im Haus blieb. Wie die Vorinstanz (S. 20 E. 3.3.3.2) hierzu nachvollziehbar ausführte, weist dies nur darauf hin, dass der Beschuldigte annahm, der Brand bewirkte (wenn überhaupt, zumindest in diesem Zeitpunkt noch) keine konkrete und hohe Gefährdung für die Bewohner des Hauses. Es gibt mit Blick darauf jedoch keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Feuersbrunst im Haus, in welchem er zur Miete wohnte, absichtlich verursachte. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 20 - 5. 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3.1 der Nötigung schuldig (vorinstanzliches Urteil S. 28 f. E. 5.2.2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Das Inserieren der Wohnung sei nicht als gewaltähnlich zu qualifizieren. Weiter habe er entgegen der Vorinstanz B. nur einen Streich spielen wollen. Er habe diesen nicht zu einem bestimmten Verhalten drängen wollen. Der Vorsatz fehle (Berufungsbegründung S. 22 f.). 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Wohnung von B. mit einem sehr günstigen Mietzins auf zwei Internetplattformen inserierte, wobei sich Mietinteressenten bis um 23.30 Uhr telefonisch melden könnten. B. bekam in der Folge vom 27. bis 30. November 2017 – bis dieser sein Telefon abstellte bzw. die Telefonnummer wechselte – ca. 50 Anrufe von Mietinteressenten, teilweise auch noch spät am Abend (vorinstanzliches Urteil S. 28 E. 5.2.2). 5.3. 5.3.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der - 21 - Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat unter die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). 5.3.2. Nach Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mut- willen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung miss- braucht. Diese Bestimmung schützt das persönliche Recht des Opfers, durch bestimmte Handlungen, die mittels einer Fernmeldeanlage begangen werden, nicht belästigt zu werden (BGE 121 IV 131 E. 5b mit Hinweis). Täter kann jeder sein, der mittels einer Fernmeldeanlage die geforderte Tathandlung vornimmt. In subjektiver Hinsicht fordert das Gesetz neben Vorsatz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.1 mit Hin- weisen). Denkbar ist auch, dass die Tathandlungen durch Anstiftung, in Form von Mitttäterschaft oder mittelbarer Täterschaft vorgenommen werden (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 179septies StGB). Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 138 IV 70 E. 1.4 mit Hinweisen). Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d mit Hinweisen 5.4. Der Beschuldigte hat die Wohnung von B. und seiner Ehefrau zu einem sehr günstigen Mietpreis inseriert und gab dessen Telefonnummer als Kontakt an. Dadurch erhielten diese vom 27. November 2017, 21.10 Uhr (UA act. 1668 Ziff. 5), bis 30. November 2017 rund 50 Anrufe, teilweise spät am Abend, wobei mit weiteren Anrufen zu rechnen war. Dies stellt eine Belästigung dar, die von ihrer Intensität als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre von B. und seiner Ehefrau im Sinne von Art. 179septies StGB einzustufen ist. Der Beschuldigte handelte als unmittelbarer Täter, indem er unbestimmte Dritte (Mietinteressenten) mit dem Inserat veranlasste, bei B. anzurufen. Der objektive Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist erfüllt. - 22 - Auch wenn die mittelbar vom Beschuldigten ausgehenden Telefonanrufe eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung der Nötigung ausdrücklich erwähnten Mittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile) gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1). So hat das Bundesgericht eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei wiederholtem Herstellen einer Verbindung zum Telefon- anschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holzfeuerungsanlage hinzu- weisen, verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2007 vom 16. Novem- ber 2007). Vorliegend musste B. im Vergleich zum zitierten Bundes- gerichtsentscheid während der vergleichsweise kurzen Dauer von vier Tagen «lediglich» ein Bruchteil der Anrufe über sich ergehen lassen. Die Intensität der Zwangswirkung ist entsprechend geringer, womit der Tatbestand der Nötigung daher entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung (S. 23) ausführen, es habe sich um einen «Lausbubenstreich» gehandelt. Er räumt damit vorsätzliches Handeln hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage ein. Der Beschuldigte wusste um den im Inserat bewusst tief angegebenen Mietpreis und wollte auch, dass sich eine Vielzahl von Interessenten bei B. melden und dies auch bis in die späten Abendstunden (vgl. UA act. 1598). Dieses Verhalten des 39-jährigen Beschuldigten war kein «Lausbubenstreich», sondern böswillig. Dem Beschuldigten ging es darum, dem ihm seiner Meinung nach unliebsam gewordenen B. Unannehmlichkeiten zu bereiten und sich dadurch Befriedigung zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand von Art. 179septies StGB ist erfüllt. Nachdem ein Strafantrag von B. vorliegt (UA act. 1586), ist der Beschuldigte wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3.2 vor, er habe B. vom 29. November 2017 zwischen 18.30 Uhr und dem 1. Dezember 2017, 01.02 Uhr, insgesamt 76-mal auf dessen Fest- netznummer angerufen. D. und H. habe der Beschuldigte am Abend des 28. und 29. November 2017 ebenfalls ununterbrochen auf deren Festnetz- nummer angerufen. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die Geschädigten durch die zahlreichen Anrufe zu belästigen und zu beunruhigen und habe sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit ein- geschränkt. Mittels der zahlreichen Anrufe, welche auch spät abends erfolgt seien, habe der Beschuldigte D. und H. gezwungen, ihre Telefone auszuschalten bzw. auszustecken, damit sie schlafen konnten. B. sei durch - 23 - das Verhalten des Beschuldigten sogar gezwungen worden, seine Telefon- nummer zu wechseln. Der Beschuldigte habe anlässlich dieser Telefonate zudem zu B. «irgendeinisch haui dir eis uf d Frässi du Wexxer» und «B. du Dräcklaferi, hesch de Gag i de Hose»; zu H. «verdammte Saukaib», «noch so ne Brief ond i houe dir id Schnorre inne» und «wotsch ad Schnorre»; zu D. «lass mich in Ruhe du Kolleg» und «wotsch eis ad Schnorre» gesagt. Aufgrund der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten seien B., D. und H. in Angst und Schrecken versetzt worden. Um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen, sei der Beschuldigte ausserdem am 29. November 2017, ca. 16.15 Uhr, als Lenker seines Motorfahrzeugs am jeweiligen Wohnort von D. und H. vorbeigefahren und habe während dem Vorbeifahren diverse Gegenstände, unter anderem Geschirr, auf ihre Grundstücke geworfen. Dadurch habe der Beschuldigte mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach jemanden durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt, etwas zu tun bzw. zu dulden (Art. 181 StGB), aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung und Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB), mehrfach jemanden in anderer Weise durch Wort in seiner Ehre angegriffen (Art. 177 Abs. 1 StGB) und als Führer eines Motorfahrzeuges Gegenstände zum Fahrzeug hinausgeworfen (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV). 6.2. Die Vorinstanz (S. 29 ff. E. 6) erachtete den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs, der Beschuldigte sei am jeweiligen Wohnort von D. und H. vorbeigefahren und habe diverse Gegenstände auf die Grundstücke geworfen – als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Was am Telefon zwischen zwei Personen gesprochen werde, sei keines Beweises zugänglich. Zudem habe der Zeuge B. keinen Anruf angenommen, weshalb dieser überhaupt nicht habe beschimpft werden können. Auch seien keine Anrufe an D. und H. bei der Auswertung des Mobiltelefons festgestellt worden. Ferner bestreitet der Beschuldigte bei D. und H. mit seinem Auto vorbeigefahren zu sein. Er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 23-25). - 24 - 6.3. 6.3.1. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zeigte, dass dieser zwischen dem 29. November 2017 und 1. Dezember 2017 B. 76-mal anrief (Gesprächsdauer jeweils 0 Minuten [UA act. 1612 ff.]). Gemäss Polizei- bericht vom 2. Februar 2018 sei davon auszugehen, dass ein Teil des Anrufprotokolls durch den Beschuldigten gelöscht und von der IT-Forensik nicht wiederhergestellt werden konnte (UA act. 1579). 6.3.2. In den Akten finden sich verschiedene E-Mails des Beschuldigten an D. und H. (betreffend E-Mail-Adresse: vgl. UA act. 1605). Die E-Mail vom 28. November 2017 mit dem Titel «Wenn ich ab zu an meine alte Wohnung denke» enthielt einen Link auf das Lied «Grusig» von «Stiller Has» (UA act. 1648; 1725). In einem weiteren E-Mail vom gleichen Tag schrieb der Beschuldigte an D. «B. ekelt d lüüt us im Block. Spioniert miteme schriebblock d lüüt [.] Da Lauft e mal inne fuscht inne, aber Ned i mini […]» (UA act. 1650). Am 30. November 2017 schickte der Beschuldigte an D. eine E-Mail mit einem Bild im Anhang, das eine Person zeigte, welche eine andere, geistig beeinträchtigte Person im Rollstuhl schiebt. Dazu schrieb der Beschuldigte «Wollte dich fragen[,] ob das der D. mit dem B. auf dem heitere sind» (UA act. 1594 f.). In weiteren E-Mails vom 30. November 2017 an H. und D. schrieb der Beschuldigte «Ich miggs euch mal gönne, wenn der 5 Täg im Spital chönnt ums läbe kämpfe» (UA act. 1688; 1727). 6.3.3. Aus der Aussage des Beschuldigten vom 5. Dezember 2017 ergibt sich, dass er kurz vor dem Tatzeitraum einen Brief von seinen ehemaligen Vermietern, D. und H. erhalten hat (UA act. 1655 Ziff. 39; 1657 Ziff. 64). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe bzw. wollte sich dazu nicht äussern (UA act. 1653 ff.). Der Beschuldigte meinte etwa, es sei die Sache der Polizei herauszufinden, ob er bei D. und H. angerufen habe (UA act. 1654 Ziff. 21). Bei der Schlusseinvernahme am 10. April 2018 räumte der Beschuldigte ein, bei B. angerufen zu haben. Dieser habe jedoch am Telefon nichts gesagt. Er (der Beschuldigte) habe nicht «B. due Drecklaferi, hesch de Gag i de Hose» gesagt. Das mit H. und D. tue ihm leid; er habe zu diesen ein gutes Verhältnis gehabt (UA act. 1816 Ziff. 80). Befragt, was der Anlass (für die Anrufe) gewesen sei, sagte der Beschuldigte, er habe einen Brief bekommen. Er habe jedoch einfach keinen Brief mehr bekommen wollen (UA act. 1817 Ziff. 34). Er habe von seinem Handy aus angerufen (UA act. 1817 Ziff. 87). Er könne sich nicht erinnern, wie häufig er H. angerufen habe (UA act. 1817 Ziff. 89). Er habe die ihm vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen sicher nicht gesagt (UA act. 1817 Ziff. 95). - 25 - Während den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (VA act. 77 ff.; 289 ff.; 545 ff.). 6.3.4. H. gab anlässlich der Befragungen vom 29. November 2017 an, dass eine seiner Frau unbekannte männliche Stimme am 28. November 2017 um ca. 19.30 Uhr am Telefon gesagt habe, «du verdammte Soucheib». Ein bis zwei Minuten später habe er das Telefon selber abgenommen, dabei habe eine männliche Person – die er als den Beschuldigten erkannt habe (UA act. 1664 Ziff. 6) – gesagt, «no sone Brief ond i houe der it Schnorre ine». Danach habe das Telefon ca. 10 Minuten ununterbrochen geklingelt. Sie hätten dieses jedoch nicht mehr abgenommen und das Festnetz ausgesteckt. Weiter erzählte H. von den erhalten E-Mails (UA act. 1663 f. Ziff. 5). Er gedenke, eine Überwachungskamera zu installieren. Er fühle sich nicht gut. Man wisse nie, wann der Beschuldigte auftauche. Er nehme die Aussage des Beschuldigten ernst. Dieser habe schon diverse Schlä- gereien gehabt. Er traue diesem eine Gewaltanwendung zu (UA act. 1664 Ziff. 7-10). Bei der weiteren Einvernahme vom 12. Dezember 2017 bestätigte H. seine Aussage. Er erzählte vom Telefonanruf kurz vor 19.30 Uhr, bei dem der Beschuldigte – es sei eindeutig der Beschuldigte gewesen – gesagte habe, «wotsch ad schnorre» (UA act. 1680 Ziff. 18) und dem anschliessenden Klingeln des Telefons während 10 Minuten (UA act. 1682 Ziff. 29). Zudem berichtete H. auch wieder von den E-Mails und der telefonischen Drohung (UA act. 1680 Ziff. 20), wonach der Beschuldigte gesagt habe, «und ig houe dir id Schnorre inne» (UA act. 1681 Ziff. 23). Sie hätten sich bedroht gefühlt (UA act. 1681 Ziff. 24). Er habe die Drohung ernst genommen (UA act. 1682 Ziff. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). 6.3.5. D. berichtete bei seiner Einvernahme am 30. November 2017 von dem Inserat der Wohnung von B.. Ferner schilderte er, dass er am 28. November 2017 von seinem Bruder einen Anruf bekommen habe, indem dieser vom Telefonat mit dem Beschuldigten berichtet habe. In der Folge sei er ebenfalls von einer unbekannten Nummer angerufen worden. Zunächst habe er das Telefon nicht abgenommen, nachdem während 30 Minuten jedoch immer wieder Anrufe gekommen seien, habe er das Telefon abgenommen. Dabei habe jemand – seiner Meinung nach sei dies eindeutig der Beschuldigte gewesen, er habe ihn erkannt (UA act. 1674 Ziff. 6) – geschrien «Hey D. los mi en Rue du Kamerad». Am nächsten Morgen, als er sein Festnetztelefon wieder angeschlossen habe, habe er 26 Anrufe mit unterdrückter Nummer festgestellt. Später an diesem Tag um 19.21 Uhr habe er dann einen Anruf bekommen. Der Anrufer habe gesagt «wotsch eis a t Schnorre». Für ihn sei klar, dass dies die Stimme des - 26 - Beschuldigten gewesen sei (UA act. 1674 Ziff. 5). D. schilderte, dass er nach diesen Vorfällen verunsichert gewesen sei und bedenken hatte, dass der Beschuldigte ihm auflauern und ihn zusammenschlagen würde (UA act. 1675 Ziff. 9). Bei den weiteren Einvernahmen am 12. Dezember 2017 (UA act. 1708 ff.), 30. Januar 2020 (vgl. VA act. 281 f.) und 3. November 2022 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.) bestätigte D. seine Aussagen. 6.3.6. B. gab bei seiner Befragung am 30. November 2017 an, er habe am Abend des 29. November 2017 um 19.29 Uhr einen Anruf vom Beschuldigten, dessen Name auf seinem Display erschienen sei, erhalten. Dieser habe gesagt «irgendeinisch hau ider eis et Fässi du Wexxer». Kurz darauf habe es nochmals geklingelt. Wieder sei der Name des Beschuldigten auf dem Display erschienen. Diesmal habe der Beschuldigte gesagt «B. du Dräcklaferi hesch en Schiss i de Hose? Oder…» (UA act. 1669 Ziff. 5). Es sei eindeutig die Stimme des Beschuldigten gewesen (UA act. 1669 Ziff. 8). Er sei danach aufgewühlt gewesen (UA act. 1669 Ziff. 10). Er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn schlage, falls sie sich auf der Strasse sehen würden (UA act. 1670 Ziff. 11). B. erkundigte sich bei dem die Befragung durchführenden Polizisten, ob er Angst haben müsse, zusammengeschlagen zu werden, wenn er mit seinen Enkelkindern auf den Spielplatz gehe (UA act. 1670 Ziff. 16). Bei seinen weiteren Einvernahmen am 10. Januar 2018 (UA act. 1731 ff.), 3. März 2022 (VA act. 543) und 3. November 2022 (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 16) bestätigte B. seine Aussage. 6.4. Von D., H. und B. wurde konstant, schlüssig und glaubhaft geschildert, dass sie vom Beschuldigten Anrufe erhielten, in welchen der Beschuldigte die in der Anklage wiedergegebenen Aussagen machte. Der Beschuldigte verkennt, dass glaubhafte Aussagen als Beweis geeignet sind. Die Aussagen von D., H. und B. betreffend die angedrohten Schläge durch den Beschuldigten scheinen insbesondere auch angesichts der E-Mails des Beschuldigten an H. und D. glaubhaft. Denn diese enthalten Anspielungen darauf, dass B., D. und H. etwas zustossen soll. So schrieb er H. und D., dass er es ihnen gönnen würde, wenn diese fünf Tage im Spital um ihr Leben kämpfen müssten (UA act. 1688; 1727) und dass B. in eine Faust «reinlaufen» werde, aber nicht in seine (UA act. 1650). Dass der Beschuldigte sich gegenüber von H. und D. am Telefon nicht korrekt verhielt, kann zudem auch aus der Aussage des Beschuldigten bei seiner Schlusseinvernahme geschlossen werden, ansonsten hätte es nichts gegeben, was ihm leidtun könnte (UA act. 1816 Ziff. 80). Soweit der Beschuldigte betreffend die Telefonanrufe an B. meint, seine Anrufe seien - 27 - gemäss der Telefonauswertung von B. gar nicht angenommen worden (Berufungsbegründung S. 24), übersieht er, dass gemäss dem Polizei- bericht vom 2. Februar 2018 in Betracht gezogen werden muss, dass ein Teil des Anrufprotokolls durch den Beschuldigten gelöscht und von der IT- Forensik nicht wiederhergestellt werden konnte (UA act. 1579). Dies deckt sich auch damit, dass Anrufe an D. und H. nicht verzeichnet sind, sich aus den glaubhaften Aussagen von D. und H. jedoch ergibt, dass solche stattgefunden haben und der Beschuldigte solche bei seiner Schluss- einvernahme auch nicht in Abrede stellte. D., H. und B. schilderten nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurden. So verstand D. den Begriff «eis ihd Schnorre» denn auch als allgemeiner Ausdruck, der ihm zu verstehen geben soll, dass ihm etwas zustossen werde. Die Drohung habe ihm schlaflose Nächte verursacht, weshalb er schliesslich einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihm deswegen Beruhigungsmittel verschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). B. hingegen glaubte, dass er tatsächlich eines Tages vom Beschuldigten einen Faustschlag bekommen werde, er habe ihn schliesslich bereits einmal gesehen, wie er jemand anderen geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16; UA act. 1731). Er erkundigte sich dann auch bei der Polizei, ob er Angst haben müsse, zusammengeschlagen zu werden, wenn er mit seinen Enkelkindern auf den Spielplatz gehe (UA act. 1670 Ziff. 16). Schliesslich ging auch H. davon aus, dass wenn er dem Beschuldigten das nächste Mal über den Weg laufe, ihm etwas passieren werde (UA act. 1670). Er traue dem Beschuldigten eine Gewaltanwendung zu, da dieser schon diverse Schlä- gereien gehabt habe (UA act. 1664 Ziff. 7-10). 6.4.1. 6.4.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich – auf Antrag – der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist. 6.4.1.2. Ein Strafantrag von B. und H. liegt vor (UA act. 1584, 1586). Wie hievor dargelegt, erachtet das Obergericht die Aussagen von B. und H. als glaubhaft. Demnach hat der Beschuldigte zu B. «irgendeinisch hau ider eis et Fässi du Wexxer» und «B. du Dräcklaferi hesch en Schiss i de Hose? Oder…» (UA act. 1669 Ziff. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16) und zu H. «du verdammte Soucheib» (UA act. 1663 Ziff. 5) gesagt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte und vom Beschuldigten auch nicht beanstandet wird, handelt es sich bei den Ausdrücken «Wexxer», - 28 - «Dräcklaferi» und «Soucheib» um Werturteile und damit um Beschim- pfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste selbstverständlich auch, dass er mit diesen Äusserungen B. und H. in ihrer Ehre angreift. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sind deshalb erfüllt. 6.4.2. 6.4.2.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. 6.4.2.2. Das Bezirksgericht erwog zutreffend, dass sich die Aussagen des Beschuldigten «irgendeinisch haui dir eis uf d Frässi» gegenüber B., «noch so en Brief ond i houe dir id Schnorre inne» gegenüber H. und «wotsch eis ad Schnorre» gegenüber von D. klarerweise auf das in Aussicht stellen, das Gegenüber zu schlagen, beziehen. Damit handelt es sich bei diesen Äusserungen um Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die ausgesprochenen Drohungen sind nicht nur objektiv geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern haben B., D. und H. auch tatsächlich in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte zumindest damit hätte rechnen müssen, dass er durch seine Aussagen die drei Adressaten verängstigt, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung aufgrund der gegenüber mehreren Personen ausgesprochenen Drohungen mehrfach erfüllt hat, stellte auch die Vorinstanz (S. 33 E. 6.3) in den Erwägungen fest. Dennoch hat sie den Beschuldigten alsdann (im Dispositiv) nicht wegen mehrfacher Drohung verurteilt. Dabei liegt offensichtlich ein Versehen der Vorinstanz vor. Dass dieser Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestanden haben muss und es sich damit um ein tatsächliches Versehen handelte, ergibt sich daraus, dass beim angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Drohungen drei separate Sachverhaltskomplexe vorliegen, die Drohungen sich gegen drei verschiedene Personen richteten und zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden. Hätte tatsächlich ein einfacher Schuldspruch gefällt werden wollen, wäre konsequenterweise ein Freispruch bzw. gegebenenfalls eine Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der anderen Drohungen erfolgt. Dem ist aber nicht so. Entsprechend ist der Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv auszuräumen (vgl. Art. 83 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3; - 29 - 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3). Das stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.1; 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.2). 6.4.3. 6.4.3.1. Betreffend die Tatbestände der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wird auf die Erwägung hiervor verwiesen. 6.4.3.2. Der Beschuldigte hat B., D. und H. mehrfach angerufen, so dass diese ihr Telefon jeweils aussteckten. Hinsichtlich der Intensität der Belästigung durch die Telefonanrufe kann insbesondere auf die sehr eindrücklichen Schilderungen von H. verwiesen werden, dass das Telefon während 10 Minuten läuten gelassen wurde (UA act. 1663 f. Ziff. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Bei D. rief der Beschuldigte während 30 Minuten fortwährend an (UA act. 1674 Ziff. 6; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7) und die Telefonauswertung der Polizei zeigte, dass der Beschuldigte B. mindestens 76-mal versuchte anzurufen (UA act. 1612 ff.). Bei H. und D. kommt ferner das eine E-Mail vom 28. November 2017 hinzu. Diese Handlungen des Beschuldigten stellen eine Belästigung dar, die von ihrer Intensität jeweils als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre von B., H. und D. im Sinne von Art. 179septies StGB einzustufen ist. Der objektive Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist jeweils erfüllt. Auch wenn diese Telefonanrufe eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung der Nötigung ausdrücklich erwähnten Mittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile) gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2007 vom 16. November 2007). Der Tatbestand der Nötigung ist daher entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht erfüllt. Die Verurteilung wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfolgt, soweit der Beschuldigte damit nicht zugleich Beschimpfungen und/oder Drohungen ausgesprochen hat, da eine mit dem Anruf erfüllte strafbare Handlung Art. 179septies StGB konsumiert (vgl. BGE 121 IV 131 E. 5a; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. Zürich 2021, N. 5 zu Art. 179septies StGB) 7. 7.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 4 vor, dass es am 18. Mai 2017, zwischen ca. 19.15 bis ca. 19.30 Uhr in R. zwischen dem Beschuldigten und I. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Im - 30 - Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte I. als «alten Sack» beschimpft und zu ihm gesagt: «Du bringst keinen mehr hoch». Weiter habe der Beschuldigte I. geschubst. Nach diesem Streit sei der Beschuldigte auf den Geschädigten – welcher nun in seinem Fahrzeug sass – zugegangen, habe ihn durch das offene Fenster am T-Shirt gepackt – wodurch das T-Shirt zerrissen sei – und habe ihm mit der geschlossenen Faust gegen das Gesicht geschlagen. I. habe dadurch eine leichte Rötung und ein Hämatom am linken Auge (Unterlidbereich) erlitten. Danach habe der Beschuldigte I. daran gehindert, das Fahrzeug zu verlassen, indem er die Türe mit beiden Händen zugehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte die Fahrzeugtüre des Geschäftsautos von I. (geschädigt: J. AG) beschädigt. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gemacht. 7.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung, der Sachbeschädigung und der Nötigung frei. Sie verurteilte ihn jedoch wegen einfacher Körperverletzung wegen des Schlages gegen das Gesicht, der ein Hämatom unter dem Auge von I. verursacht habe. Die Nötigung durch das Zuhalten der Autotür für wenige Sekunden sei als Begleiterscheinung der Körperverletzung zu betrachten und werde vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung konsumiert (vorinstanzliches Urteil S. 38 f. E. 7.2.2-7.4). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit I. gekommen ist. Er stellt jedoch in Abrede, I. einen Faustschlag durch das Fenster verpasst zu haben. Die Aussagen des I. seien unglaubhaft. Dieser könnte sich im Rahmen der Rangelei den Kopf auch an der Türe des Autos angeschossen haben. Er sei deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen (Berufungs- begründung S. 25-28). 7.3. Wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 7.4. 7.4.1. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals K. vom 18. Mai 2017 liess sich I. an diesem Tag wegen eines Faustschlags auf das linke Auge behandeln. Dr. med. L. stellte eine leichte Rötung und ein beginnendes Hämatom am - 31 - linken Auge bzw. Unterlidbereich fest (vgl. auch Bilddokumentation: UA act. 1745; 1747). Er diagnostizierte «Tätlicher Angriff mit Faustschlag in das Gesicht/Augenbereich links am 18.05.2017» (UA act. 1749). 7.4.2. I. schilderte die Entstehungsgeschichte dieser Verletzung in der Ein- vernahme vom 23. Mai 2018 folgendermassen: Er sei am Einparken gewesen, weshalb der Beschuldigte nicht hinter ihm habe durchfahren können. Der Beschuldigte habe dann die Seitenscheibe geöffnet und durch die offene Scheibe gesagt, er (I.) solle verreisen. Er (I.) sei dann ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ihn mit «alter Sack» und er «bringe keinen mehr hoch» beschimpft. Er (I.) sei dann wieder in sein Fahrzeug gestiegen und habe geparkt. Der Beschuldigte habe ihn anschliessend durch das Seitenfenster an seinem T-Shirt gepackt und gleich darauf habe er einen Faustschlag auf sein linkes Auge bekommen. Dadurch sei seine Brille auf den Beifahrersitz geschleudert worden. Er habe aussteigen wollen, aber der Beschuldigte habe die Fahrertür zugehalten (UA act. 1785 f. Ziff. 5). Dabei seien zwei Dellen an der Fahrzeugtüre entstanden (UA act. 1786 Ziff. 11). Er selbst habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Er habe ihn nicht angefasst (UA act. 1787 Ziff. 14 f.). Bei den weiteren Einvernahmen vom 30. Januar 2020 (VA act. 275 f.) und vom 3. November 2022 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.) bestätigte I. seine Aussage. 7.4.3. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 20. Juni 2017 aus, dass er beim […] Imbiss einen Kebab geholt habe. Da es keine freien Parkplätze gehabt hätte, habe er auf dem gelb markierten Parkplatz mit der Nummer 10 geparkt. Als er wieder wegfahren wollte, habe ihm ein Auto den Weg versperrt. Der Fahrer des Autos (I.) habe immer wieder gesagt, dass dies eine private Strasse sei. Der Tonfall sei immer lauter geworden und beide hätten ihre Fahrzeuge verlassen. I. habe ihn dann am Kittel gepackt und ihm mit der rechten flachen Hand auf die linke Wange geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte umgehend zurückgeschlagen. Nach dieser Ohrfeige seien beide wieder in ihre Autos gestiegen. Da I. immer noch nicht weggefahren sei, sei er wieder ausgestiegen und habe ihn angeschrien, er solle endlich sein Fahrzeug parkieren. I. habe immer wieder versucht, die Autotür aufzumachen, die der Beschuldigte mit den Handballen zugehalten habe. Er habe nie in das Auto von I. hinein- geschlagen. I. habe dann geparkt und der Beschuldigte habe wegfahren können. Er habe nie «alter Sack» oder «Du bringst ja keinen mehr hoch» gesagt (zum Ganzen: UA act. 1756 Ziff. 2 ff. sowie UA act. 1819 Ziff. 122). Bei den vorinstanzlichen Hauptverhandlungen verweigerte der Beschul- digte diesbezüglich die Aussagen (VA act. 78 f.; 289; 547). Anlässlich der - 32 - Berufungsverhandlung verweigerte er ebenfalls die Aussage bzw. verwies er auf seine früheren, diesbezüglichen Aussagen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19). 7.4.4. Der Vorfall wurde vom Zeugen M. beobachtet. Dieser sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2018 aus, dass er einen festeren Mann gesehen habe, der sich zu einem grösseren Fahrzeug begeben habe, worin ein anderer Mann gesessen habe. Der erste Mann habe dann von aussen die Türe des Fahrzeugs aufgerissen, der Mann im Fahrzeug habe diese wieder zugezogen. Der Mann aussen habe dann durch das offene Fahr- zeugfenster ins Fahrzeug gelangt. Was im Fahrzeug genau passiert sei, habe er nicht gesehen. Der Mann aussen habe die Türe zu öffnen versucht, der Mann innen habe diese wieder geschlossen. Später sei der zweite Mann ausgestiegen und es habe «ein kleineres Gerangel» gegeben. Anschliessend habe der erste Mann den zweiten losgelassen, sei in sein Auto gestiegen und weggefahren. Die Verursachung einer Sach- beschädigung habe er nicht gesehen. Was die Männer gesprochen haben, habe er nicht gehört (vgl. UA act. 1780 Ziff. 7-14). Zudem habe er keine beschädigte Kleidung gesehen (UA act. 1782 Ziff. 21). Als er sich anschliessend mit I. noch unterhalten habe, habe dieser über Schmerzen im Gesicht und an der Nase geklagt. Er (M.) habe aber kein Blut festgestellt und auch keine anderen Verletzungen gesehen (UA act. 1781 Ziff. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). 7.5. Bei M., der damals von Beruf Staatsanwalt und heute Bezirksrichter ist, handelt es sich um eine glaubwürdige Person. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er in dieser Sache irgendwelche eigenen Interessen hat: Er kennt den Beschuldigten nicht (UA act. 1779 Ziff. 6). Seine Aussage zeigt auch keinen Belastungseifer. So sagte er, er habe weder einen Schlag noch ein zerrissenes T-Shirt gesehen. Er habe beobachtet, dass der Beschuldigte in das Fahrzeug von I. gelangt hat (UA act. 1780 Ziff. 7) und der Beschuldigte I. am Kragen packte, als dieser aus dem Fahrzeug ausstieg (UA act. 1780 Ziff. 9), und es dann ein kurzes Gerangel gegeben habe (UA act. 1781 Ziff. 12). Mit Blick auf die Schilderungen von I. und des Beschuldigten bestehen zwar gewisse Zweifel an der Reihenfolge der Geschehnisse, jedoch nicht an den Beobachtungen an sich. Daher erscheint mit Blick auf die Angaben von M. die Aussage des Beschuldigten, er und I. hätten sich ausserhalb des Fahrzeuges jeweils eine Ohrfeige gegeben, nicht glaubhaft. Auf der anderen Seite lässt sich die Schilderung von M. mit den Angaben von I. insoweit vereinbaren, als ihren Angaben gemein ist, dass der Beschuldigte durch das Autofester des I. griff. Festzuhalten ist zudem, dass M. aufgrund des von ihm Beobachteten einen - 33 - Schlag des Beschuldigten durch das Fenster nicht ausschliessen kann (vgl. UA act. 1781 Ziff. 12: «…, ich sah nicht, was dort passierte. Ich sah einzig, dass die erste Person beide Hände im Fahrzeug hatte»). Nachdem die Aussage von I., dass der Beschuldigte ihn durch das offene Fenster mit der Faust schlug, durch den medizinischen Untersuchungsbefund untermauert wird, erscheint die Aussage von I. betreffend den Faustschlag glaubhaft. Die Theorie des Beschuldigten, die Verletzung unter dem Auge von I. könnte von einem Anstossen an der Türe im Rahmen des Gerangels stammen, ist hingegen nicht wahrscheinlich, hat dieses doch ausserhalb der Fahrzeuge stattgefunden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein solches Anstossen von I. als er (der Beschuldigte) sich am 20. Juni 2017 zur Sache äusserte, nicht schilderte (UA act. 1754 ff.). Der Erklärungs- versuch des Beschuldigten, wie die Verletzungen zustande kamen, muss daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Für das Obergericht besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte I. durch das Fenster einen Faustschlag verpasste, als er in dessen Fahrzeug griff. 7.6. Dass aufgrund des hiervor erstellten Sachverhalts der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) erfüllt ist, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede. Es wird auf die nicht weiter bestrittene Subsumtion der Vorinstanz (S. 38 E. 7.2.2) verwiesen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich in Bezug auf die Anklageziffer 5 der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Zur Begründung stellte sie auf den angeklagten Sachverhalt ab, wonach der Beschuldigte am 17. August 2017 mit seinem Personenwagen mit ungenügendem Abstand N., welcher den Personenwagen VW Polo lenkte, verfolgt habe. Währenddessen habe der Beschuldigte mehrfach akustische Warnsignale abgegeben (Hupen), obwohl dies die Sicherheit des Verkehrs in keiner Weise erfordert habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte den Fahrer N. lautstark mehrfach als «O.-Arschloch» beschimpft. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des geringen Abstands während dieser Verfolgungsfahrt, habe N. Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn mit seinem Fahrzeug rammen. Nachdem N. auf dem Firmengelände der O. AG parkiert habe, sei der Beschuldigte hinter das Fahrzeug des Geschädigten gefahren und habe das hintere Kontrollschild des Firmenfahrzeugs der O. AG weggerissen. Das Kontrollschild habe der Beschuldigte in der Folge an sich genommen und sei damit davongefahren. Kurz darauf habe der - 34 - Beschuldigte das Kontrollschild während der Fahrt aus dem Fenster geworfen, wo es für die Berechtigte nicht mehr auffindbar gewesen sei. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, seine Aussagen vom 17. August 2017, mit welchen er die ihm vor- geworfenen Handlungen teilweise eingestand, seien mangels vorgängiger Rechtsbelehrung unverwertbar. Die Aussagen von N. seien zudem unglaubhaft. Der Beschuldigte sei daher «in dubio pro reo» freizusprechen. 8.2. Ob die Aussagen des Beschuldigten vom 17. August 2017 verwertbar sind, kann vorliegend offenbleiben, da nicht auf diese Aussagen bzw. auf den diese Aussagen protokollierenden Polizeirapport abgestellt wird. Dem Beschuldigten erwächst vorliegend durch das anfängliche, allenfalls unverwertbare Geständnis auch kein Nachteil, verweigerte er anlässlich den später durchgeführten Einvernahmen ohnehin sämtliche Aussagen zu dieser Sache (UA act. 1799; VA act. 289; 547) bzw. beschränkt er sich lediglich darauf, die ihm diesbezüglich vorgeworfenen Handlungen zu bestreiten (UA act. 1821; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). 8.3. Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. N. kontaktierte am 17. August 2017 von sich aus die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt (UA act. 1795 f.), nachdem ihm jemand mit dem Auto so nahe aufgefahren sei, dass er gedacht habe, diese Person würde ihn rammen. Diese Person habe zudem währenddessen konstant gehupt, ihn dann später als «O.-Arschloch» bezeichnet, ihm eine Bierdose angeworfen und ihm schliesslich das Nummernschild geklaut (UA act. 1801 f.). Diese Sachverhaltsschilderung ist schlüssig und nach- vollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass N. dies erfunden hätte, zumal sich die Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt richtete. Anlässlich der späteren Einvernahmen schilderte er das Vorgefallene konstant und detailreich (UA act. 277 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Er präzisierte seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung noch dahingehend, dass der Beschuldigte so nahe aufgefahren sei, dass er nicht einmal mehr die Rücklichter des Fahrzeugs des Beschuldigten habe sehen können (VA act. 277) bzw. dass der Abstand etwa 50 cm betragen habe und es ein Wunder sei, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei. Zudem sei man zu diesem Zeitpunkt ca. 50 km/h gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass N. vor ihm auf die Strasse gefahren sei, so dass er und der Mercedes, der vor ihm gefahren sei, haben abbremsen müssen. Als der Mercedes dann einen - 35 - anderen Weg als N. eingeschlagen habe, sei er N. nach. Er habe dann auch ein Warnsignal abgegeben, da N. ihn ausgebremst habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Damit gesteht er zumindest ein, diesen verfolgt zu haben und sich von ihm provoziert gefühlt zu haben, andernfalls hätte er nicht – nachdem der Mercedes nicht mehr zwischen ihnen beiden war – ein längeres Warnsignal abgegeben und ihn bis zum Firmenareal der O. AG verfolgt (UA act. 1822, Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Der Beschuldigte hatte zudem mit der Firma O. AG eine Vorgeschichte. Er führte aus, sich dort zwei Mal beworben zu haben, wobei seine Bewerbung jeweils zurückgewiesen worden sei (UA act. 1822). Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt, reagierte der Beschuldigte in dieser Zeit oft und schnell gekränkt und mit intensiven Wutgefühlen in übertriebener Weise. Er war zudem nachtragend und seine Reiz-Reaktions-Antwort war überschiessend und destruktiv (UA act. 68). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sich der Beschuldigte von der Fahrweise von N. provoziert fühlte. Als er dann noch sah, dass es sich dabei um ein Fahrzeug der Firma O. AG handelte – also jenes Unternehmen, das seine Bewerbungen zweimal abgewiesen hatte – reagierte er überschiessend und unverhältnismässig auf eine eigentliche Kleinigkeit. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen von N. und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung davon auszugehen, dass der Beschuldigte N. so nahe auffuhr, dass er im Rückspielgel nicht einmal mehr die Lichter des Fahrzeugs des Beschuldigten sehen konnte. Zudem hupte er mehrfach. Er verfolgte N. bis auf das Firmenareal der O. AG. Dort beschimpfte er N. mehrfach als «O.-Arschloch», entwendete ihm seine Kontrollnummer und warf diese später aus dem Auto auf ein Feld. 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete N. mehrfach wissentlich und willentlich als «O.-Arschloch». Entsprechend hat er sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gemacht. 8.4.2. Der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und - 36 - Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h N. so nahe auffuhr, dass dieser im Rückspiegel nicht einmal mehr seine Fahrzeuglichter im Rückspiegel erkennen konnte und das Gefühl hatte, es komme jeden Moment zu einem Auffahrunfall, ist der Beschuldigte seiner Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstands deutlich nicht nachgekommen. Der Beschuldigte gilt aufgrund seines Berufs als Chauffeur (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) als beson- ders verkehrserfahren, weshalb von ihm umso mehr erwartet werden konnte, dass er sich über die Gefahren eines ungenügenden Abstands bewusst sein müsste. Ob durch das vorliegende Verhalten des Beschuldigten nicht gar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen wäre, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot offen bleiben. 8.4.3. Der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung macht sich nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV schuldig, wer Gegenstände zum Fahrzeug hinauswirft. Indem der Beschuldigte das Kontrollschild von N. wissentlich und willentlich aus dem Fenster warf, hat er sich gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV schuldig gemacht. 8.4.4. Der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung macht sich nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig, wer ein Warnsignal abgibt, ohne dass dies erforderlich ist. Indem der Beschuldigte mehrfach wissentlich und willentlich ein Warn- signal abgegeben hat, ohne dass es die Sicherheit des Verkehrs erfordert hätte, hat er sich gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. - 37 - 9. 9.1. Die Schuldsprüche wegen des mehrfachen Missbrauchs einer Fern- meldeanlage und der Beschimpfung betreffend die Anklageziffer 2 wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Des Weiteren ist er nach dem Dargelegten wegen Brandstiftung (Anklageziff. 1), mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage (Anklageziff. 2, 3.1 und 3.2), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziff. 3.2, 5), mehrfacher Drohung (Anklageziff. 3.2), einfacher Körperverletzung (Anklageziff. 4), Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziff. 5) und mehrfacher Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Die Brandstiftung wird ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 StGB), die Beschimpfungen nur mit Geldstrafe (Art. 177 StGB) und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), die Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und die Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Verkehrsregeln lediglich mit Busse bestraft. Auch wenn hinsichtlich einzelner Delikte von einer verminderten Schuld- fähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist (siehe dazu unten), wirkt sich diese nicht so stark aus, dass dies ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafarten- wechsel erlauben würde (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die einfache Körperverletzung und die Drohungen ist eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen (Art. 123 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist mit der Vorinstanz aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen (siehe dazu unten), zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). - 38 - 9.4. 9.4.1. 9.4.1.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Brandstiftung ergibt sich Folgendes: Die nicht qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tat- bestand der Brandstiftung schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Gemäss Anklage soll durch die Brand- stiftung am Mehrfamilienhaus ein Sachschaden von Fr. 31'611.30 verursacht worden sein. Die Aargauische Gebäudeversicherung verlangte im Strafverfahren adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 14'000.00. Der vom Beschuldigten verursachte Schaden, auch wenn dieser betragsmässig noch genau bestimmt werden muss (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 57 E. 12.2.3), begründet in Relation zum denkbaren Ausmass möglicher Brandschäden und zum weiten Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahre Freiheitsstrafe ein vergleichsweise noch leichtes Verschulden. Nachdem die Rauchentwicklung durch einen Mieter schon bald bemerkt worden war, konnten die Bewohner der Liegenschaft rechtzeitig evakuiert werden, so dass diese nicht konkret an Leib und Leben gefährdet wurden. Dieser Umstand wirkt sich im Rahmen des Grundtatbestands der nicht qualifizierten Brandstiftung, der das Vorliegen eines Sachschadens genügen lässt, weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschul- digten, der das Feuer im Keller des Wohnhauses nachts um ca. 2.30 Uhr entfacht und das Feuer in der Folge unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, ist nicht Wesentlich über die blosse Erfüllung der nicht qualifizierten Brand- stiftung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Mittelschwer verschuldenserhöhend ist das Motiv des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er wollte die anderen Hausbewohner mit der Brandstiftung aus Rache in ihrem eigenen Zuhause in Angst und Schrecken versetzen, insbesondere da die Hausbewohner sein Rauchen im Keller beanstandet hatten und ihm von den Vermietern die Kündigung angedroht worden war. Dass er dabei nicht davor zurückschreckte, anderen einen grossen Schaden zuzufügen, zeugt von erheblicher Rücksichtslosigkeit. Dem Beschuldigten war das Eigentum anderer egal. Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre insgesamt in Relation zu den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von nicht qualifizierten - 39 - Brandstiftungen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, ein regelkonformes Verhalten wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Dr. med. G. diagnostizierte beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit, Alkohol- intoxikation und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (UA act. 35). Sie analysierte zum Verständnis der Handlungen bzw. der Motivation das Reaktionsspektrum des Beschuldigten und hielt dazu fest, dass er bei Kritik in übertriebener Weise reagiere, dass er mit intensiven Wutgefühlen reagiere, dass er in vielen unterschiedlichen Situationen gekränkt reagiere, dass er nachtragend sei, dass er bei Kränkung vegetativ leicht ansprechbar sei und spontan in einen emotionalen Erregungszustand kommen könne, dass seine Reiz- Reaktions-Antwort im Erregungszustand überschiessend, destruktiv und konflikteskalierend sei und dass seine Erregungszustände durch eine längere Erregungslatenz gekennzeichnet seien, weshalb er einen verlängerten Zeitraum benötige, um wieder auf das emotionale Ausgangs- niveau zu gelangen (UA act. 72 f.). Die Gutachterin kam zum Schluss, aufgrund der persönlichkeitsspezifischen Defizite im Umgang mit Kränkungen und der (anzunehmenden) Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt habe eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bestanden, woraus sich eine geringe Verminderung der Schuldfähigkeit ableite (UA act. 73 unten). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Damit vermindert sich das leichte bis mittelschwere Tat- verschulden zu einem leichten, nicht jedoch sehr leichten, Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren schuldangemessen erscheint. 9.4.1.2. Das Wohlverhalten des nicht vorbestraften Beschuldigten bis zur Tat ist weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen, sondern wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Gleiches gilt hinsichtlich des Wohlverhaltens nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten. Dass der Beschuldigte wieder eine Arbeit gefunden hat, ist zu begrüssen und hat Auswirkungen auf die Legalprognose. Weder dies noch die weiteren persönlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch geständig. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände – der Beschuldigte lebt in keiner Beziehung, hat keine Kinder und ist erwerbstätig – liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus. - 40 - 9.4.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 9.3.1) ist von mehreren leichten Verletzungen des Beschleunigungsgebots auszugehen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Auch wenn die einzelnen Verzögerungen für sich betrachtet als noch leicht erscheinen, rechtfertigt sich angesichts der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots und da das Verfahren insgesamt schon sehr lange dauert, eine Straf- reduktion von zwei Monaten. 9.4.1.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 9.4.2. 9.4.2.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straftatbestände (Drohungen, einfache Körperverletzung und Beschimpfungen) ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Drohung – bei gleichem abstraktem Strafrahmen für die Drohung und die einfache Körperverletzung – als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat D. insbesondere mit der Äusserung «eis ihd Schnorre» im Kontext verschiedener Vorfälle (siehe dazu oben) so stark verunsichert, dass D. dachte, der Beschuldigte werde ihm auflauern und ihn zusammenschlagen (UA act. 1675 Ziff. 9). Die Drohung habe ihm schlaflose Nächte verursacht, weshalb er schliesslich einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihm deswegen Beruhigungsmittel verschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Auch wenn es sich bei der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Drohung erfassten Äusserungen nicht um eine besonders schwere Form wie z.B. eine Todesdrohung handelt, so ist sie nicht zu bagatellisieren. Sie hat D. in seinem Sicherheitsgefühl denn auch so stark eingeschränkt, dass dieser deswegen den Arzt hat aufsuchen müssen. Mithin ist von einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des - 41 - Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat – wie bereits bei der Brandstiftung – aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er im Tatzeitpunkt leicht vermindert schuldfähig war (siehe dazu oben). Damit vermindert sich das leichte bis mittelschwere Tatverschulden zu einem leichten, nicht jedoch sehr leichten, Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe schuldangemessen erscheint. 9.4.2.2. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Drohungen gegenüber B. und H. in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Taterfolg der gegenüber B. und H. ausgesprochenen Drohungen ist kaum hinter jenem der Drohung zum Nachteil von D. zurückgeblieben: B. glaubte aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung, dass er tatsächlich eines Tages vom Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht bekommen werde, er habe ihn schliesslich bereits einmal gesehen, wie er jemand anderen geschlagen habe. Er hat sich deshalb auch bei der Polizei erkundigt, ob er Angst haben müsse, zusammengeschlagen zu werden, wenn er mit seinen Enkelkindern auf den Spielplatz gehe. H. ging aufgrund der vom Beschuldigten geäusserten Drohung davon aus, dass wenn er dem Beschuldigten das nächste Mal über den Weg laufe, ihm etwas passieren werde. Hinsichtlich der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seinen Beweggründen und seiner leicht reduzierten Schuld- fähigkeit kann auf die obigen Ausführungen zur Drohung zum Nachteil von D. verwiesen werden. Insgesamt ist auch hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil von B. und H. von einem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – vergleichsweise noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drohungen innerhalb von drei Tagen ausgesprochen hatte und sie mehr oder weniger auf dieselben Beweggründe zurück- zuführen sind. Dieser Zusammenhang wird dadurch relativiert, dass er die Drohungen nicht auf einmal und gegenüber drei verschiedenen Personen ausgesprochen hat. Der jeweilige Gesamtschuldbeitrag ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe um insgesamt weitere 90 Tagessätze auf 180 Tagessätze für die weiteren Drohungen. 9.4.2.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der sie betreffenden ver- - 42 - schuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände ange- messen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu oben) – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bzw. die aufgrund des Verschlechterungsverbots bestehende Obergrenze von 150 Tagessätzen Geldstrafe – die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe wurde von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung nicht angefochten – bereits erreicht wurde und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist. Auch eine Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots von 30 Tagessätzen hätte damit keinen Einfluss auf das effektive Strafmass mehr, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Ergebnis als sehr mild erscheint. 9.4.2.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige Beschuldigte verfügt basierend auf den edierten Lohnabrech- nungen von April bis September 2022 abzüglich Spesen und zuzüglich anteilsmässigem 13. Monatslohn über ein massgebliches durchschnitt- liches Nettoeinkommen von Fr. 4'440.00 pro Monat (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 17 f.; Lohnabrechnungen von April bis September 2022). Unterhaltspflichten hat er keine. Bei einem Pauschalabzug für die Kranken- kasse, Steuern und notwendige Berufskosten (die nicht bereits von den Spesen gedeckt sind) von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00. 9.4.2.5. Zusammengefasst ist für die Drohungen, die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des Verschlechterungs- verbots eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15'000.00, auszusprechen. - 43 - 9.5. 9.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei einer Schlechtprognose ist ein teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird. 9.5.2. Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der vom Beschuldigten verübten Straftaten und dem gemäss psychiatrischem Gutachten vom 15. Januar 2017 nicht unerheb- lichen Rückfallrisiko Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so ist zu beachten, dass er nicht vorbestraft und seit nunmehr mehr als 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden ist. Er geht nun wieder einer regelmässigen Arbeit nach, hat – soweit ersichtlich – seine Alkoholsucht überwunden und wohnt nun an einem neuen Ort mit entsprechend neuen Nachbaren und einem neuen Vermieter. Dabei handelt es sich um Faktoren, die für die Einschätzung im psychiatrischem Gutachten massgeblich waren (UA act. 81 f.) und sich nun positiv verändert haben. Ihm kann in einer Gesamtwürdigung somit keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm für die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Den bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 9.5.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 115 Tagen (18. August 2016 bis 8. September 2016 und 5. Dezember 2017 bis 7. März 2018) ist dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 44 - 9.6. Hinsichtlich der mit einer Busse zu bestrafenden Übertretungen ergibt sich Folgendes: 9.6.1. Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies StGB). Der Strafrahmen sieht eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte veranlasste durch das von ihm aufgeschaltete falsche Wohnungsinserat mit einem bewusst sehr tiefen Mietzins, dass potentielle Interessenten bei B. anrufen würden (Anklageziff. 3.1). Dieser erhielt vom 27. November 2017 bis 30. November 2017 rund 50 Anrufe, teilweise spät am Abend. Zu mehr Anrufen kam es bloss nicht, weil B. sein Telefon ausschaltete. Die Belästigung, die sich über mehrere Tage hinzog und teilweise auch nächtliche Anrufe umfasste, ist erheblich. Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Belästigung voraussetzt, hinausgegangen ist. Der Beschuldigte hat als mittelbarer Täter gehandelt, indem er durch das falsche Inserat mit dem attraktiven Mietzins möglichst viele Personen zu einem Anruf bei B. hat bewegen wollen, was denn auch effektiv zu einer Vielzahl von Anrufen, auch solchen zur Nachtzeit, geführt hat. Durch seine raffiniert gewählte Vorgehensweise hat er auch bewusst die Kontrolle über die Anzahl Anrufe aus der Hand gegeben bzw. konnte diese selbst nicht mehr stoppen, so wie dies bei eigenen Anrufen der Fall gewesen wäre. Neutral wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mutwillig und aus Bosheit gehandelt hat, wird dies doch bereits zur Erfüllung des Tatbestands des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage vorausgesetzt und kann – zumindest dann, wenn das Ausmass der Bosheit oder des Mutwillens nicht ausserordentlich hoch ist – im Rahmen der Straf- zumessung nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Hinsichtlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die bereits bei der Freiheitsstrafe und Geldstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Insgesamt erscheint dem Obergericht für den Missbrauch einer Fern- meldeanlage zum Nachteil von B. unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen. - 45 - 9.6.2. Diese Busse wäre aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Ver- schlechterungsverbot einzig im Umfang ihrer Anträge aufhebt (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.3) und die Höhe der Busse mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist, verbietet sich vorliegend gestützt auf das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung, womit es – unter neutraler Berücksichtigung der neutralen Täter- komponente und einer leichten Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) – mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 600.00 sein Bewenden hat, auch wenn sich diese im Ergebnis als sehr mild erweist. 9.6.3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des für die Geldstrafe festgelegten Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15’000.00, Probezeit je 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage, zu bestrafen. 10. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Aargauischen Gebäudeversicherung hinsichtlich der Brandstiftung dem Grundsatz nach entschieden und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Schuldspruch zu bestätigten ist, der Beschuldigte keine weiteren Einwände vorgebracht hat und im Adhäsionsprozess die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime gilt, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden. Zu präzisieren ist, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach nur für den aus der Brandstiftung adäquat-kausal entstandenen Schaden haftet und die Aargauischen Gebäudeversicherung gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. § 29 Gebäudeversicherungsgesetz (GebVG) nur im Umfang, in welchem sie Entschädigungen ausgerichtet hat und im Klagezeitpunkt in die Ansprüche der unmittelbar geschädigten Person getreten ist, zur Zivilklage berechtigt ist. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 46 - ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er wegen des aufgeschalteten Wohnungsinserats und der anderen telefonischen Beläs- tigungen nicht wegen Nötigung, sondern wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen ist. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen sind die vor- instanzlichen Schuldsprüche denn auch zu bestätigen und es bleibt bei den von der Vorinstanz ausgefällten Strafen, weshalb es sich rechtfertigt, hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten von einem vollumfänglichen Unterliegen auszugehen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenfalls vollumfänglich abzuweisen ist die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der vorinstanzlich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre beantragt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschul- digten ¾ der Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD), mithin Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive (längere) Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 12'750.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten bis zur ersten Hauptverhandlung (vor Rückweisung durch das Obergericht) unter Berück- sichtigung der ergangenen Freisprüche zu 2/3 auferlegt, was unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens und einer Gewichtung der Schuldsprüche im Verhältnis zu den Freisprüchen nicht zu beanstanden ist. - 47 - Die Vorinstanz hat die nach Rückweisung durch das Obergericht entstandenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was nicht angefochten worden ist und mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auch nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist. 11.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt David Holliger, für die erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von insgesamt Fr. 35'836.65 wurden mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung vor Rückweisung durch das Obergericht (Fr. 25'118.10) ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 16'745.40 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.5. Die der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung für das erst- instanzliche Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochene Entschädigung von Fr. 860.30 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 48 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Sachentziehung (Anklageziffer 5) - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4 und 5) - der Drohung (Anklageziffer 2) - der mehrfachen Nötigung (Anklageziffern 4 und 5) - der Widerhandlung gegen die VRV (Anklageziffer 3.2) 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.2) - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 2 [in Rechtskraft erwachsen], 3.2 und 5) - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB (Anklageziffern 2 [in Rechtskraft erwachsen], 3.1 und 3.2) - der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG - der mehrfachen Widerhandlung gegen die VRV gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15'000.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 49 - 4.2. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen (18. August 2016 bis 8. September 2016 und 5. Dezember 2017 bis 7. März 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für die aus der Brandstiftung adäquat-kausal entstandenen Schäden im Umfang ihrer im Klagezeitpunkt erbrachten Leistung haftet. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'750.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 9'562.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 14'884.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt David Holliger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35'836.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 16'745.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 50 - 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 860.30 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 51 - Aarau, 3. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz