3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'452.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'300.00) werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'726.20 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'833.10 zu bezahlen. 4.3. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'833.10 auszurichten. - 20 -