1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'079.50 zu bezahlen.