Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 17'666.25. Der Privatkläger hat der Beschuldigten ½ dieser Kosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.5. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 11. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). - 19 - Das Obergericht erkennt: