10.4.3. Die von der Verteidigerin der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen von 72.52 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Teilnahme an diversen Einvernahmen angebracht. Zu korrigieren ist jedoch wiederum der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 15'954.40 zuzüglich Spesen von Fr. 448.80 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 1'263.05. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 17'666.25.