10.4.2. Analog den Verfahrenskosten kann die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO auch verpflichtet werden, im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person, diese für jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihr im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden sind. Der Privatkläger wird daher verpflichtet, der Beschuldigten ½ ihrer vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.