10.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'726.20 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten die Hälfte der ihr entstandenen und gerichtlich anerkannten Parteikosten in der Höhe von Fr. 9'425.50 zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/ 3.3).