9.3.2. Die Verteidigerin der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 4.5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der geltend gemachte Stundenansatz. Dieser beläuft sich gemäss § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00. Daraus resultiert ein stundenmässiger Aufwand von Fr. 990.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 12.30 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.20. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'079.50. Der Privatkläger wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Beschuldigte mit